Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau. Es definiert wichtige Begriffe wie "Investition", "Investor" und "Erträge", um einen klaren Rahmen für grenzüberschreitende Anlagen zu schaffen.
Was es regelt
- Die Definition von "Investition", einschließlich verschiedener Vermögenswerte.
- Die Definition von "Investor" für natürliche und juristische Personen aus Österreich und Moldau.
- Die Definition von "Erträgen" aus Investitionen.
- Die Definition von "Enteignung" und "Hoheitsgebiet".
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige der Republik Österreich oder der Republik Moldau sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die nach den Gesetzen Österreichs oder Moldaus gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Eckpunkte
- "Investition" umfasst Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, Anteilsrechte, Geldansprüche, geistige und gewerbliche Schutzrechte sowie öffentlich-rechtliche Konzessionen.
- "Investor" kann auch eine juristische Person oder Personengesellschaft sein, die in einem Drittstaat gegründet wurde, aber maßgeblich von einem österreichischen oder moldauischen Investor beeinflusst wird.
- "Erträge" umfassen Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
- "Ohne ungebührliche Verzögerung" bei Transferzahlungen bedeutet, dass der Zeitraum für die Erfüllung der Formalitäten einen Monat keinesfalls überschreiten darf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Moldau)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 142/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.08.2002
TextArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b)Litera b
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c)Litera c
Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d)Litera d
geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e)Litera e
öffentlichrechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen.
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“
in bezug auf die Republik Österreich
a)Litera a
jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich in Übereinstimmung mit deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c)Litera c
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt;
in bezug auf die Republik Moldau
a)Litera a
jede natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Moldau Staatsangehöriger der Republik Moldau ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt.
b)Litera b
jede juristische Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Moldau gegründet worden ist, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt.
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4)Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
(5)Absatz 5,bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf ein Monat keinesfalls überschreiten.
(6)Absatz 6,bezeichnet „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, einschließlich des Küstenmeeres und jedes Meeresgebietes außerhalb des Küstenmeeres dieser Vertragspartei, in dem die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.