Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt, wie Forderungen aus bestimmten Papieren gepfändet werden, wenn jemand Abgaben schuldet. Es geht darum, wie diese Papiere sichergestellt und die damit verbundenen Rechte ausgeübt werden.
Was es regelt
- Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren und Sparurkunden.
- Die Sicherstellung dieser Papiere durch einen Vollstrecker.
- Die Ausübung und Erhaltung der Rechte aus diesen gepfändeten Papieren.
- Die Bestellung eines Kurators zur Einklagung von Forderungen.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, deren Forderungen aus bestimmten Papieren gepfändet werden.
- Finanzämter und Abgabenbehörden, die die Pfändung anordnen und verwalten.
Eckpunkte
- Die Pfändung erfolgt, indem der Vollstrecker die Papiere auf Anordnung des Finanzamts an sich nimmt und bei der Abgabenbehörde hinterlegt.
- Ein Pfändungsprotokoll (§ 31) muss dabei aufgenommen werden.
- Der Vollstrecker kann im Auftrag der Abgabenbehörde Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den Papieren vornehmen.
- Bei Gefahr im Verzug kann der Vollstrecker ermächtigt werden, fällige Forderungen einzuziehen und die Beträge bei der Abgabenbehörde zu hinterlegen.
- Ein Kurator kann auf Antrag des Abgabenschuldners vom Bezirksgericht bestellt werden, um die Einklagung der Forderung zu veranlassen, wenn dies zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 67Paragraph 67
Inkrafttretensdatum01.07.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamts (Anm. 1) unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§ 31) an sich nimmt und bei der Abgabenbehörde erlegt.Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamts Anmerkung eins, ) unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (Paragraph 31,) an sich nimmt und bei der Abgabenbehörde erlegt.
(2)Absatz 2,Für eine spätere Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des § 32.Für eine spätere Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des Paragraph 32,
(3)Absatz 3,Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in Abs. (1) bezeichneten Papieren sind, insolange das Papier bei der Abgabenbehörde erliegt, zufolge Ermächtigung der Abgabenbehörde durch den Vollstrecker an Stelle des Abgabenschuldners vorzunehmen. Die Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem Vollstrecker von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners erteilt werden.
(4)Absatz 4,Insbesondere kann der Vollstrecker durch die Abgabenbehörde, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden, die fällige Forderung aus einem derartigen bei der Abgabenbehörde erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind bei der Abgabenbehörde zu hinterlegen; das für die Republik Österreich an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.
(5)Absatz 5,Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (§§ 26 und 27 BAO) hat, auf dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (Paragraphen 26 und 27 BAO) hat, auf dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.
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Anm. 1: Art. 6 Z 19 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In den §§ ..., 67 Abs. 1 und 3, wird jeweils die Wortfolge „des Finanzamtes“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.“. Die Anordnung konnte hier nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 19, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, lautet: „In den Paragraphen Punkt Punkt Punkt , 67, Absatz eins und 3, wird jeweils die Wortfolge „des Finanzamtes“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.“. Die Anordnung konnte hier nicht durchgeführt werden.)
SchlagworteWertpapier
Zuletzt aktualisiert am05.11.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40218090
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.