Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Privilegien und Immunitäten, die Angestellte der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) in Österreich genießen. Es stellt sicher, dass diese Angestellten bestimmte Befreiungen und Schutzmaßnahmen erhalten, um ihre Arbeit ausüben zu können.
Was es regelt
- Befreiung von der Gerichtsbarkeit für Handlungen im Rahmen ihrer offiziellen Funktionen.
- Schutz vor Beschlagnahme und Durchsuchung von Gepäck.
- Befreiung von bestimmten Steuern auf Einkommen und Bezüge.
- Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und Ausländerregistrierung.
Wen es betrifft
- Angestellte der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC).
- Ihre Ehegatten, unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige.
Eckpunkte
- Angestellte sind von der Jurisdiktion befreit für mündliche oder schriftliche Äußerungen und Handlungen, die sie in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemacht oder gesetzt haben.
- Sie sind von der Besteuerung ihrer Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse befreit, die sie von der OEL erhalten.
- Sie dürfen alle vier Jahre einen Kraftwagen steuer- und abgabenfrei einführen.
- Sie sind von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung befreit.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 379/1985Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1985,
TypVertrag - OPEC
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 22Artikel 22
Inkrafttretensdatum01.10.1985
Außerkrafttretensdatum30.06.2001
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextArtikel 22Angestellte der OEL genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:
a)Litera a
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der OEL sind;
b)Litera b
Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
c)Litera c
Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Artikel 23 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;
d)Litera d
Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der OEL für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der OEL erhalten;
e)Litera e
Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;
f)Litera f
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;
g)Litera g
die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der OEL ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
h)Litera h
den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt;
i)Litera i
das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
(i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in
einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen;
(ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen;
(iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum
persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind, die OEL ist berechtigt, ein eigenes “Commissary” einzurichten oder es werden ihre Angestellten Zugang zu einem der in Wien bestehenden “Commissaries” erhalten; zur Regelung der Ausübung dieser Rechte wird ein Zusatzabkommen abgeschlossen werden.
SchlagworteEinfuhrbeschränkung, Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am21.04.2023
Gesetzesnummer10000559
DokumentnummerNOR12008031
alte DokumentnummerN1197415051S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.