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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Erstellung und Führung von Abfallwirtschaftskonzepten für bestimmte Anlagen, um den Umgang mit Abfällen zu organisieren und zu verbessern. Es legt fest, wann und wie solche Konzepte zu erstellen sind und welche Inhalte sie haben müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum16.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfallwirtschaftskonzept§ 10.Paragraph 10, (1)Absatz eins,Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Eine gültige Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009 S. 1, eines an EMAS beteiligten Betriebs gilt als Abfallwirtschaftskonzept.Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Eine gültige Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L 342 vom 22. 12. 2009 Seite 1, eines an EMAS beteiligten Betriebs gilt als Abfallwirtschaftskonzept. (2)Absatz 2,Das Abfallwirtschaftskonzept hat innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebs oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers vorzuliegen. (3)Absatz 3,Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten: 1.Ziffer eins Angaben über die Branche und den Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile; 2.Ziffer 2 eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs; 3.Ziffer 3 eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs; 4.Ziffer 4 organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und 5.Ziffer 5 eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung. (4)Absatz 4,Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat die Verbesserung des Abfallwirtschaftskonzepts mit Bescheid aufzutragen, wenn das Abfallwirtschaftskonzept unvollständig ist. (5)Absatz 5,Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle sieben Jahre fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß EMAS gilt als Fortschreibung gemäß diesem Bundesgesetz. (6)Absatz 6,Auf Abfallwirtschaftskonzepte, die im Rahmen der Genehmigung einer Anlage gemäß § 37, gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, oder gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zu erstellen sind, finden der letzte Satz des Abs. 1 und die Abs. 3 bis 5 Anwendung.Auf Abfallwirtschaftskonzepte, die im Rahmen der Genehmigung einer Anlage gemäß Paragraph 37,, gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, oder gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zu erstellen sind, finden der letzte Satz des Absatz eins und die Absatz 3 bis 5 Anwendung. SchlagworteBGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126483

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.