Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen zwischen Österreich und Algerien vermieden wird, um sicherzustellen, dass Personen nicht zweimal für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen besteuert werden.
Was es regelt
- Die Vermeidung der Doppelbesteuerung für in Österreich ansässige Personen, die Einkünfte oder Vermögen aus Algerien beziehen.
- Die Vermeidung der Doppelbesteuerung für in Algerien ansässige Personen, die Einkünfte oder Vermögen aus Österreich beziehen.
- Die Anrechnung von in einem Land gezahlten Steuern auf die Steuerpflicht im anderen Land.
- Die Behandlung von Dividenden, die von einer algerischen Gesellschaft an eine österreichische Gesellschaft gezahlt werden.
Wen es betrifft
- Personen, die in Österreich ansässig sind und Einkünfte oder Vermögen in Algerien haben.
- Personen, die in Algerien ansässig sind und Einkünfte oder Vermögen in Österreich haben.
Eckpunkte
- Österreich nimmt Einkünfte oder Vermögen, die in Algerien besteuert werden dürfen, grundsätzlich von der Besteuerung aus.
- Für bestimmte Einkünfte (Artikel 10, 11 und 12) rechnet Österreich die in Algerien gezahlte Steuer an, wobei der anzurechnende Betrag den auf diese Einkünfte entfallenden Teil der österreichischen Steuer nicht übersteigen darf.
- Dividenden von algerischen an österreichische Gesellschaften sind in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
- Algerien rechnet die in Österreich gezahlte Steuer auf Einkommen oder Vermögen an, wobei der anzurechnende Betrag den auf diese Einkünfte oder dieses Vermögen entfallenden Teil der algerischen Steuer nicht übersteigen darf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006,
TypVertrag - Algerien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 23Artikel 23
Inkrafttretensdatum01.12.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 23METHODE ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG(1)Absatz eins,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a)Litera a
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Algerien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Algerien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b)Litera b
Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Algerien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Algerien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Algerien bezogenen Einkünfte entfällt.
c)Litera c
Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a, die von einer in Algerien ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Litera a,, die von einer in Algerien ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
(2)Absatz 2,In Algerien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in Algerien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Algerien
a)Litera a
auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
b)Litera b
auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden darf, entfällt.
(3)Absatz 3,Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am21.09.2017
Gesetzesnummer20005149
DokumentnummerNOR40085277
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.