Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Änderungen am "Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen" vorgeschlagen, diskutiert und angenommen werden können. Es legt fest, welche Schritte unternommen werden müssen, um das Protokoll anzupassen.
Was es regelt
- Das Vorschlagen von Änderungen am Protokoll.
- Das Verfahren zur Einberufung einer Konferenz zur Behandlung von Änderungen.
- Die Annahme von Änderungen durch Konferenzen oder ohne Konferenz.
- Das Inkrafttreten von Änderungen und die Möglichkeit, diese abzulehnen.
Wen es betrifft
- Jeder Vertragspartner des Abkommens über den Straßenverkehr.
- Nichtvertragsstaaten, die zu bestimmten Konferenzen eingeladen wurden.
Eckpunkte
- Jeder Vertragspartner kann Änderungen vorschlagen.
- Eine Konferenz wird einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragspartner dies verlangt.
- Änderungen, die von einer Konferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden, treten 90 Tage nach Annahme durch zwei Drittel der Vertragspartner in Kraft.
- Eine Konferenz kann beschließen, dass eine Änderung so wesentlich ist, dass Nicht-Annehmer nach 12 Monaten kein Partner des Protokolls mehr sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 60Artikel 60
Inkrafttretensdatum02.02.1957
Außerkrafttretensdatum21.10.1964
Index99/01 Straßenverkehr
TextArtikel 601.Ziffer eins Jeder Vertragspartner kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Ihr Wortlaut ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen. Dieser übermittelt den Vorschlag jedem Vertragspartner mit der Bitte, binnen vier Monaten anzugeben,
a)Litera a
ob er wünscht, daß zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung eine Konferenz einberufen wird, oder
b)Litera b
ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung annehmen will, oder
c)Litera c
ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung ablehnt.
Ebenso bringt der Generalsekretär die vorgeschlagene Änderung allen Nichtvertragsstaaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren, zur Kenntnis.
2.Ziffer 2 Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragspartner zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung ein, wenn mindestens ein Drittel der Vertragspartner dies verlangt.
Der Generalsekretär lädt zu einer solchen Konferenz auch die Nichtvertragsstaaten ein, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren oder deren Teilnahme der Wirtschafts- und Sozialrat für wünschenswert erachtet.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn Änderungen des Protokolls nach Absatz 5 dieses Artikels angenommen werden.
3.Ziffer 3 Jede von einer Konferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommene Änderung dieses Protokolls wird allen Vertragspartnern zur Annahme unterbreitet. Neunzig Tage nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragspartner tritt die Änderung für alle Vertragspartner in Kraft, die nicht vor dem Tage des Inkrafttretens erklären, daß sie die Änderung nicht annehmen.
4.Ziffer 4 Bei der Annahme einer Änderung dieses Protokolls kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit beschließen, die Änderung sei so wesentlich, daß jeder Vertragspartner, der sie nicht anzunehmen erklärt und sie dann nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist aufhört, Partner des Protokolls zu sein.
5.Ziffer 5 Teilen wenigstens zwei Drittel der Vertragspartner dem Generalsekretär nach Absatz 1 b) dieses Artikels mit, daß sie die Änderung ohne Konferenz annehmen wollen, so gibt der Generalsekretär ihren Entschluß allen Vertragspartnern bekannt. Neunzig Tage nach dieser Bekanntgabe tritt die Änderung für alle Vertragspartner in Kraft, die nicht binnen dieser Frist dem Generalsekretär erklären, daß sie die Änderung ablehnen.
6.Ziffer 6 Bei allen außer den im Absatz 4 dieses Artikels genannten Änderungen bleibt die ursprüngliche Bestimmung für jeden Vertragspartner in Geltung, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung nach Absatz 5 erklärt hat.
7.Ziffer 7 Der Vertragspartner, der die Erklärung nach Absatz 3 abgegeben oder die Ablehnung einer Änderung nach Absatz 5 dieses Artikels erklärt hat, kann die Erklärung oder Ablehnung jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurückziehen. Die Änderung tritt für diesen Vertragspartner mit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär in Kraft.
SchlagworteStraßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am14.05.2025
Gesetzesnummer20003700
DokumentnummerNOR40057467
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.