Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die erweiterten Aufgaben bestimmter Finanzämter in Österreich, insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung und -verwaltung für bestimmte Körperschaften und Personenvereinigungen. Es legt fest, welche spezifischen Steuern und Angelegenheiten diese Finanzämter bearbeiten.
Was es regelt
- Die Erhebung von Abgaben vom Einkommen, Ertrag, Kapital, Vermögen und Umsatz für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
- Die Feststellung von Einheitswerten des Betriebsvermögens und der Gewerbeberechtigungen.
- Die Erhebung der Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsabgabe und Abgabe von Zuwendungen für die genannten Körperschaften.
- Die Rückerstattung von Abgaben gemäß völkerrechtlichen Verträgen für diese Körperschaften.
Wen es betrifft
- Bestimmte Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis (Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch).
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine.
Eckpunkte
- Die genannten Finanzämter sind für die Erhebung von Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz zuständig, ausgenommen Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Bodenwertabgabe und Grundsteuermeßbeträge.
- Die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben sowie die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen erfolgt nur für den in Anlage 1 festgelegten Amtsbereich.
- Sie sind auch für die Erhebung der Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe und der Abgabe von Zuwendungen (BGBl. Nr. 391/1975) zuständig.
- Die Rückerstattung von Abgaben, die von den betroffenen Körperschaften einbehalten wurden, erfolgt auf Grundlage völkerrechtlicher Verträge.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 337/1981Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1981,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum01.01.1982
Außerkrafttretensdatum31.12.1987
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
TextFinanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis§ 8.Paragraph 8, Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:
1.Ziffer eins
unbeschadet der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),
a)Litera a
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben und die Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich,
b)Litera b
die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;
2.Ziffer 2
die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff. EStG 1972); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich;die Erhebung der von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975,, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraphen 99, ff. EStG 1972); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich;
3.Ziffer 3
die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind.die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind.
AnmerkungÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.ÜR: Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1981,, "Art". römisch zwei.
SchlagworteGrundsteuermeßbetrag, Exekution
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR12008222
alte DokumentnummerN1197513186S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.