Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einhaltung von Emissionswerten für Abwasserparameter bei der Einleitung von kommunalem Abwasser. Es legt fest, wie Messungen zu bewerten sind, um die Einhaltung dieser Werte zu überprüfen.
Was es regelt
- Die Einhaltung von Emissionswerten für Abwasserparameter.
- Die Bewertung von Messergebnissen bei der Eigen- und Fremdüberwachung.
- Die Bedingungen, unter denen Messwerte bei Mischsystemen unberücksichtigt bleiben.
- Die Durchführung von Probenahme und Analyse.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen zur Einleitung von kommunalem Abwasser.
- Behörden, die die Einhaltung der Emissionswerte überwachen.
Eckpunkte
- Emissionswerte müssen sowohl bei der Eigen- als auch bei der Fremdüberwachung eingehalten werden.
- Bei der Eigenüberwachung gilt ein Emissionswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte unter dem Emissionswert liegen und nur einer diesen um nicht mehr als 50% (bei Ammonium 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
- Bei bis zu viermal jährlich durchgeführter Fremdüberwachung muss eine Messung wiederholt werden, wenn der Messwert zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem (bei Ammonium 2-fachem) liegt.
- Messwerte bei Abwasserreinigungsanlagen nach dem Mischsystem bleiben unberücksichtigt, wenn die zufließende Abwassermenge über dem Trockenwetterzufluss liegt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser
KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 210/1996Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum13.04.1991
Außerkrafttretensdatum07.05.1996
Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Beachtezum Inkrafttretensdatum vgl. § 5zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 5
Text§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert bzw. über dem Wirkungsgrad liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100 %) überschreitet bzw. unter dem Wirkungsgrad liegt („4 von 5“- Regel).
(3)Absatz 3,Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dem 2fachem) bzw. unter dem Wirkungsgrad liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert bzw. über dem Wirkungsgrad, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dem 2fachem) bzw. unter dem Wirkungsgrad liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert bzw. über dem Wirkungsgrad, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Ein Meßwert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A bei einer Abwasserreinigungsanlage nach dem Mischsystem bleibt in der Bewertung gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht, wenn der Abwasserreinigungsanlage eine Abwassermenge zufließt, die über dem Trockenwetterzufluß liegt. Ein Zufluß aus einer Mischkanalisation zu einer Abwasserreinigungsanlage gilt als Trockenwetterzufluß, wenn die Tagesabwassermenge nicht größer ist als die der Bemessung der biologischen Stufe zugrundeliegende Tagesabwassermenge.Ein Meßwert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A bei einer Abwasserreinigungsanlage nach dem Mischsystem bleibt in der Bewertung gemäß Absatz 2 und 3 außer Betracht, wenn der Abwasserreinigungsanlage eine Abwassermenge zufließt, die über dem Trockenwetterzufluß liegt. Ein Zufluß aus einer Mischkanalisation zu einer Abwasserreinigungsanlage gilt als Trockenwetterzufluß, wenn die Tagesabwassermenge nicht größer ist als die der Bemessung der biologischen Stufe zugrundeliegende Tagesabwassermenge.
(5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am13.01.2025
Gesetzesnummer10010637
DokumentnummerNOR12135354
alte DokumentnummerN8199110279X
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.