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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einhaltung von Emissionswerten für Abwasserparameter bei der Einleitung von kommunalem Abwasser. Es legt fest, wie Messungen zu bewerten sind, um die Einhaltung dieser Werte zu überprüfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 210/1996Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum13.04.1991 Außerkrafttretensdatum07.05.1996 Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 Beachtezum Inkrafttretensdatum vgl. § 5zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 5 Text§ 4.Paragraph 4, (1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2)Absatz 2,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert bzw. über dem Wirkungsgrad liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100 %) überschreitet bzw. unter dem Wirkungsgrad liegt („4 von 5“- Regel). (3)Absatz 3,Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dem 2fachem) bzw. unter dem Wirkungsgrad liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert bzw. über dem Wirkungsgrad, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dem 2fachem) bzw. unter dem Wirkungsgrad liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert bzw. über dem Wirkungsgrad, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, (4)Absatz 4,Ein Meßwert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A bei einer Abwasserreinigungsanlage nach dem Mischsystem bleibt in der Bewertung gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht, wenn der Abwasserreinigungsanlage eine Abwassermenge zufließt, die über dem Trockenwetterzufluß liegt. Ein Zufluß aus einer Mischkanalisation zu einer Abwasserreinigungsanlage gilt als Trockenwetterzufluß, wenn die Tagesabwassermenge nicht größer ist als die der Bemessung der biologischen Stufe zugrundeliegende Tagesabwassermenge.Ein Meßwert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A bei einer Abwasserreinigungsanlage nach dem Mischsystem bleibt in der Bewertung gemäß Absatz 2 und 3 außer Betracht, wenn der Abwasserreinigungsanlage eine Abwassermenge zufließt, die über dem Trockenwetterzufluß liegt. Ein Zufluß aus einer Mischkanalisation zu einer Abwasserreinigungsanlage gilt als Trockenwetterzufluß, wenn die Tagesabwassermenge nicht größer ist als die der Bemessung der biologischen Stufe zugrundeliegende Tagesabwassermenge. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. Zuletzt aktualisiert am13.01.2025 Gesetzesnummer10010637 DokumentnummerNOR12135354 alte DokumentnummerN8199110279X

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.