Kurz gesagt
Dieses Gesetz definiert wichtige Begriffe, die in einem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien verwendet werden. Es legt fest, was unter "staatseigenen Unternehmen", "Unternehmen mit besonderen Rechten oder Privilegien", "benannten Monopolen" und "gewerblichen Tätigkeiten" zu verstehen ist.
Was es regelt
- Die Definition von "staatseigenen Unternehmen", basierend auf Kapitalanteilen, Stimmrechten oder Kontrollmöglichkeiten.
- Die Definition von "Unternehmen, dem besondere Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden", wenn die Anzahl der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen ohne objektive Kriterien begrenzt wird.
- Die Definition eines "benannten Monopols" als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung auf einem relevanten Markt.
- Die Definition von "gewerblichen Tätigkeiten" als gewinnorientierte Aktivitäten, die Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, aber keine gemeinnützigen oder kostendeckenden Tätigkeiten umfassen.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die sich im Besitz einer Vertragspartei befinden oder von ihr kontrolliert werden (staatseigene Unternehmen).
- Öffentliche oder private Unternehmen, denen eine Vertragspartei besondere Rechte oder Privilegien eingeräumt hat.
Eckpunkte
- Ein Unternehmen gilt als "staatseigenes Unternehmen", wenn eine Vertragspartei direkt oder indirekt über mehr als 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte verfügt oder die Mehrheit des Vorstands bestellen kann.
- "Besondere Rechte oder Privilegien" werden gewährt, wenn die Zahl der berechtigten Unternehmen zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen auf zwei oder mehr begrenzt wird, ohne objektive, verhältnismäßige und nicht diskriminierende Kriterien.
- Ein "benanntes Monopol" ist der einzige Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung auf einem relevanten Markt.
- "Gewerbliche Tätigkeiten" sind auf Gewinnerzielung ausgerichtet und umfassen nicht Tätigkeiten, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, nach dem Grundsatz der Kostendeckung arbeiten oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 301Artikel 301
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 301BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a)Litera a
„staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, bei dem eine Vertragspartei direkt oder indirekt
i)Litera i
über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals des Unternehmens verfügt oder mehr als 50 % der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte kontrolliert;
ii)Sub-Litera, i, i
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands des Unternehmens oder eines gleichwertigen Organs bestellen kann oder
iii)iii
Kontrolle über das Unternehmen ausüben kann.
b)Litera b
„Unternehmen, dem besondere Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden“ jedes öffentliche oder private Unternehmen, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Privilegien eingeräumt hat. Besondere Rechte oder Privilegien werden gewährt, wenn eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden.
c)Litera c
„benanntes Monopol“ eine Einrichtung, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, einschließlich einer Gruppe von Einrichtungen oder einer Regierungsbehörde, und aller Tochtergesellschaften, die auf einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurden; eine Stelle, der ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, zählt jedoch allein aufgrund der Gewährung eines solchen Rechts nicht dazu;
d)Litera d
„gewerbliche Tätigkeiten“ Tätigkeiten, deren Ergebnis die Herstellung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung ist, die auf dem relevanten Markt in Mengen und zu Preisen angeboten werden, die vom Unternehmen festgelegt werden; sie sind auf Gewinnerzielung ausgerichtet, umfassen jedoch keine Tätigkeiten eines Unternehmens, das:
i)Litera i
keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt;
ii)Sub-Litera, i, i
nach dem Grundsatz der Kostendeckung arbeitet oder
iii)iii
öffentliche Dienstleistungen erbringt.
e)Litera e
„kommerzielle Erwägungen“ Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die normalerweise bei den kommerziellen Entscheidung eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Unternehmens im betreffenden Geschäftszeig berücksichtigt werden; und
f)Litera f
„benennen“ die Schaffung oder Genehmigung eines Monopols oder die Ausweitung des Umfangs eines Monopols auf andere Waren oder Dienstleistungen.
SchlagworteKaufbedinung
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260052
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.