Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung und Sicherung von Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, die von deren eigenen Organen eingehoben werden. Es legt fest, wie diese Abgaben beigetrieben werden und wie Konflikte mit gerichtlichen Vollstreckungen gelöst werden.
Was es regelt
- Die Vollstreckung und Sicherung von Landes- und Gemeindeabgaben.
- Das Zusammentreffen dieser Vollstreckungen mit gerichtlichen Vollstreckungen.
- Die Zuständigkeiten der Behörden bei der Abgabenvollstreckung.
- Welche Dokumente als Exekutionstitel dienen können.
Wen es betrifft
- Länder, die Stadt Wien, Gemeindeverbände und Gemeinden als abgabenberechtigte Körperschaften.
- Bürger und Unternehmen, die Abgaben an diese Körperschaften zu entrichten haben.
Eckpunkte
- Die abgabenberechtigte Körperschaft ist der betreibende Gläubiger.
- Die Vollstreckungsbehörde ist die nach besonderen Vorschriften betraute Behörde, die auch die Bezirksverwaltungsbehörde um Hilfe bitten kann.
- Diese Behörde übernimmt die Aufgaben, die sonst den Finanzämtern zukommen würden.
- Neben Rückstandsausweisen (§ 4) können auch Zahlungsaufträge mit Bestätigung der Vollstreckbarkeit als Exekutionstitel dienen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1963Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1963, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 83Paragraph 83 Inkrafttretensdatum01.01.1950 Außerkrafttretensdatum31.12.1962 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextIV. TEILrömisch vier. TEILVollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben.§ 83.Paragraph 83,