← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung und Sicherung von Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, die von deren eigenen Organen eingehoben werden. Es legt fest, wie diese Abgaben beigetrieben werden und wie Konflikte mit gerichtlichen Vollstreckungen gelöst werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 53/1963Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1963, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 83Paragraph 83 Inkrafttretensdatum01.01.1950 Außerkrafttretensdatum31.12.1962 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextIV. TEILrömisch vier. TEILVollstreckung und Sicherung der nicht durch Finanzämter eingehobenen Landes- und Gemeindeabgaben.§ 83.Paragraph 83, (1)Absatz eins,Für die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, die durch eigene Organe dieser Körperschaften eingehoben werden, und für das Zusammentreffen der zugunsten dieser Abgaben geführten Vollstreckungen mit gerichtlichen Vollstreckungen sind die Vorschriften des I. bis III. Teiles dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.Für die Vollstreckung und Sicherung der Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, die durch eigene Organe dieser Körperschaften eingehoben werden, und für das Zusammentreffen der zugunsten dieser Abgaben geführten Vollstreckungen mit gerichtlichen Vollstreckungen sind die Vorschriften des römisch eins. bis römisch drei. Teiles dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden. (2)Absatz 2,Es gelten hiebei die folgenden Abweichungen: 1.Ziffer eins Betreibender Gläubiger ist die abgabenberechtigte Körperschaft. 2.Ziffer 2 Vollstreckungsbehörde ist die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde; sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen. 3.Ziffer 3 Die in Z. 2 bezeichnete Behörde hat die Aufgaben zu besorgen, die nach dem I. bis III. Teil dieses Hauptstückes den Finanzämtern obliegen. Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz ist die der Vollstreckungsbehörde (Z. 2) im Instanzenzug vorgesetzte Behörde.Die in Ziffer 2, bezeichnete Behörde hat die Aufgaben zu besorgen, die nach dem römisch eins. bis römisch drei. Teil dieses Hauptstückes den Finanzämtern obliegen. Vollstreckungsbehörde zweiter Instanz ist die der Vollstreckungsbehörde (Ziffer 2,) im Instanzenzug vorgesetzte Behörde. 4.Ziffer 4 Die in § 79, Abs. (2), dem Finanzamt auferlegte Verpflichtung, das Verwertungsverfahren dem Gericht zu überlassen, trifft die in Z. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde.Die in Paragraph 79,, Abs. (2), dem Finanzamt auferlegte Verpflichtung, das Verwertungsverfahren dem Gericht zu überlassen, trifft die in Ziffer 2, bezeichnete Vollstreckungsbehörde. 5.Ziffer 5 Als Exekutionstitel kommen neben den in § 4 genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind.Als Exekutionstitel kommen neben den in Paragraph 4, genannten Rückstandsausweisen auch noch Zahlungsaufträge in Betracht, die mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sind. 6.Ziffer 6 Die zugunsten mehrerer Abgabengläubiger [Abs. (1)] bei der gleichen Vollstreckungshandlung begründeten Pfandrechte stehen im Rang einander gleich. Die Kosten der Verwahrung sind von allen Abgabengläubigern nach dem Verhältnis ihrer vollstreckbaren Abgabenforderungen zu tragen. Ein Verkaufserlös ist nach dem Rang der Pfandrechte zu verwenden. Zuletzt aktualisiert am26.09.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR12042318 alte DokumentnummerN3194914968T

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.