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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den kleinen Grenzverkehr zwischen Österreich und Slowenien, um den Bewohnern der Grenzbezirke den Übertritt der Grenze zu erleichtern. Es wurde ursprünglich mit Jugoslawien geschlossen und später für Slowenien weiter angewendet.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 379/1968Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, TypVertrag - Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.11.1993 Unterzeichnungsdatum29.07.1968 Index39/04 Zollabkommen BeachteDie Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist. LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DEN KLEINEN GRENZVERKEHR StF: BGBl. Nr. 379/1968 (NR: GP XI RV 707 AB 837 S. 101. BR: S. 265.) ÄnderungBGBl. Nr. 556/1975 (NR: GP XIII RV 1599 AB 1684 S. 151. BR: AB 1441 S. 344.) BGBl. Nr. 422/1985 (NR: GP XVI RV 516 AB 626 S. 90. BR: AB 2992 S. 463.) BGBl. Nr. 483/1989 (NR: GP XVII RV 896 VV S. 104. BR: AB 3678 S. 516.) BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BR: AB 4535 S. 570) BGBl. Nr. 143/1996 (NR: GP XIX RV 230 AB 339 S. 52. BR: AB 5098 S. 605.) SprachenDeutsch, Serbokroatisch Sonstige TextteileNachdem das am 28. September 1967 in Ankaran unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr samt Anlagen A bis G, welches also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1968 RatifikationstextDie Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 26. September 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 1. November 1968 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDie Republik Österreichund dieSozialistische Föderative Republik Jugoslawiensind, von dem Wunsche geleitet, den Kleinen Grenzverkehr der Bewohner der beiden Grenzbezirke zu regeln, übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschließen: AnmerkungErfassungsstichtag: 1.1.2006 Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am02.05.2023 Gesetzesnummer10004046 DokumentnummerNOR11004082 alte DokumentnummerN3196815020A

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.