Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt deutsche Auslandsschulden, legt aber fest, welche Forderungen vorerst nicht geprüft werden, insbesondere solche aus den beiden Weltkriegen.
Was es regelt
- Forderungen aus dem Ersten Weltkrieg gegen Deutschland.
- Forderungen aus dem Zweiten Weltkrieg von Staaten, die im Kriegszustand mit Deutschland waren oder besetzt wurden, und deren Staatsangehörigen.
- Forderungen aus dem Zweiten Weltkrieg von Staaten, die nicht im Kriegszustand mit Deutschland waren oder nicht besetzt wurden, und deren Staatsangehörigen.
- Forderungen gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige von Staaten, die vor dem 1. September 1939 eingegliedert oder am oder nach dem 1. September 1939 verbündet waren, und deren Staatsangehörigen.
- Schulden der Stadt Berlin und ihrer öffentlichen Versorgungsbetriebe.
Wen es betrifft
- Deutschland und seine Staatsangehörigen.
- Staaten und deren Staatsangehörige, die Forderungen gegen Deutschland haben.
Eckpunkte
- Die Prüfung von Forderungen aus dem Ersten Weltkrieg wird bis zu einer endgültigen allgemeinen Regelung zurückgestellt.
- Die Prüfung von Forderungen aus dem Zweiten Weltkrieg von Staaten, die im Kriegszustand waren oder besetzt wurden, wird bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.
- Die Prüfung von Forderungen aus dem Zweiten Weltkrieg von Staaten, die nicht im Kriegszustand waren oder nicht besetzt wurden, wird zurückgestellt, bis sie im Zusammenhang mit den Reparationsforderungen behandelt werden können.
- Forderungen von Staaten, die vor dem 1. September 1939 eingegliedert oder am oder nach dem 1. September 1939 mit dem Reich verbündet waren, werden gemäß bestehenden oder zukünftigen Verträgen behandelt.
- Die Regelung der Schulden der Stadt Berlin wird zurückgestellt, bis Verhandlungen darüber als tunlich erachtet werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL 5Nicht unter das Abkommen fallende Forderungen1.Ziffer eins Eine Prüfung der aus dem ersten Weltkriege herrührenden Regierungsforderungen gegen Deutschland wird bis zu einer endgültigen allgemeinen Regelung dieser Angelegenheit zurückgestellt.
2.Ziffer 2 Eine Prüfung der aus dem zweiten Weltkriege herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrag des Reichs handelnde Stellen oder Personen einschließlich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besetzung auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben sowie der Forderungen gegen die Reichskreditkassen, wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt.
3.Ziffer 3 Eine Prüfung der während des zweiten Weltkrieges entstandenen Forderungen von Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutschland nicht im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich und im Auftrage des Reichs handelnde Stellen oder Personen, einschließlich der auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben, wird zurückgestellt, bis die Regelung dieser Forderungen im Zusammenhang mit der Regelung der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Forderungen behandelt werden kann (soweit nicht diese Forderungen auf der Grundlage von oder im Zusammenhang mit Abkommen geregelt werden, die von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Regierung eines solchen Staates unterzeichnet worden sind).
4.Ziffer 4 Die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 1. September 1939 in das Reich eingegliedert oder am oder nach dem 1. September 1939 mit dem Reich verbündet waren, und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Eingliederung (bei mit dem Reich verbündet gewesenen Staaten dem 1. September 1939) und dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum erworben worden sind, werden gemäß den Bestimmungen behandelt, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden. Soweit gemäß den Bestimmungen dieser Verträge solche Schulden geregelt werden können, finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
5.Ziffer 5 Die Regelung der Schulden der Stadt Berlin und der im Besitz von Berlin befindlichen oder von Berlin maßgebend beeinflußten öffentlichen Versorgungsbetriebe, soweit sie in Berlin liegen, wird bis zu dem Zeitpunkt zurückgestellt, in dem Verhandlungen über die Regelung dieser Schulden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Senat der Stadt Berlin sowie von den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika für tunlich angesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am23.10.2025
Gesetzesnummer10003894
DokumentnummerNOR40055276
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.