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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Sichtprüfung von Munitionspackungen und Patronen, um sicherzustellen, dass sie den vorgeschriebenen Kennzeichnungs- und Qualitätsstandards entsprechen. Es legt fest, welche Merkmale bei dieser Prüfung kontrolliert werden müssen und wann eine Kontrolle als bestanden gilt.

Was es regelt

  • Die Kontrolle der Kennzeichnung von Munitionspackungen.
  • Die Überprüfung des Inhalts von Munitionspackungen auf korrekte Patronentypen.
  • Die Kontrolle der Kennzeichnung einzelner Patronen.
  • Die Prüfung der Oberfläche von Patronen auf Materialfehler.

Wen es betrifft

  • Hersteller oder Inverkehrbringer von Munition, die einer Sichtprüfung unterzogen wird.
  • Prüfstellen, die für die Durchführung dieser Sichtprüfungen zuständig sind.

Eckpunkte

  • Die Sichtprüfung umfasst die Kontrolle der Kennzeichnung von Packungen und Patronen, den Packungsinhalt und die Patronenoberfläche.
  • Eine Packungskontrolle ist bestanden, wenn bestimmte Kennzeichnungsmerkmale (§ 4 Z 2, 4 und 5) auf keiner Packung fehlen und andere Merkmale (§ 4 Z 1, 3 und 6) auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Packungen (je nach Losgröße) fehlen.
  • Die Kontrolle des Packungsinhalts ist bestanden, wenn keine Patronen einer anderen als der angegebenen Type gefunden werden.
  • Die Patronenkontrolle ist bestanden, wenn bestimmte Kennzeichen (§ 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2) auf keiner Patrone fehlen und andere Kennzeichen (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 3) auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Patronen (je nach Losgröße) fehlen.
  • Die Oberflächenkontrolle der Patronen ist bestanden, wenn keine Längsrisse am Hülsenmund über 3 mm, andere Längs- oder Querrisse oder ein Bodenriss vorhanden sind und Längsrisse am Hülsenmund bis 3 mm Länge auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Patronen (je nach Losgröße) festgestellt werden.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel6. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 189/1980 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 388/1999Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum10.05.1980 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 TextSichtprüfung § 11.

(1)Die Sichtprüfung umfaßt:Paragraph 11,
(1)Die Sichtprüfung umfaßt: 1.Ziffer eins die Kontrolle der Kennzeichnung der Packung (Abs. 2);die Kontrolle der Kennzeichnung der Packung (Absatz 2,); 2.Ziffer 2 die Kontrolle des Inhaltes der Packung (Abs. 3);die Kontrolle des Inhaltes der Packung (Absatz 3,); 3.Ziffer 3 die Kontrolle der Kennzeichnung der Patronen (Abs. 4);die Kontrolle der Kennzeichnung der Patronen (Absatz 4,); 4.Ziffer 4 die Kontrolle der Oberfläche der Patronen (Abs. 5).die Kontrolle der Oberfläche der Patronen (Absatz 5,).
(2)Absatz 2,Es ist zu kontrollieren, ob die Packungen die gemäß § 4 vorgeschriebene Kennzeichnung aufweisen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wennEs ist zu kontrollieren, ob die Packungen die gemäß Paragraph 4, vorgeschriebene Kennzeichnung aufweisen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn 1.Ziffer eins auf keiner Packung die Merkmale gemäß § 4 Z 2, 4 und 5 fehlen, undauf keiner Packung die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, 4 und 5 fehlen, und 2.Ziffer 2 die Merkmale gemäß § 4 Z 1, 3 und 6 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Packungen, je nach der Größe des Loses (§ 6 Abs. 2), fehlen.die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, 3 und 6 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Packungen, je nach der Größe des Loses (Paragraph 6, Absatz 2,), fehlen.
(3)Absatz 3,Es ist zu kontrollieren, ob keine Patronen einer anderen als der auf dem Einreichblatt angegebenen Patronentype in den geprüften Packungen enthalten sind. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn keine einzige Patrone einer anderen Type gefunden wird.
(4)Absatz 4,Es ist zu kontrollieren, ob die Patronen die gemäß § 3 vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wennEs ist zu kontrollieren, ob die Patronen die gemäß Paragraph 3, vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn 1.Ziffer eins auf keiner Patrone die Kennzeichen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sowie gemäß § 3 Abs. 2 fehlen, undauf keiner Patrone die Kennzeichen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, fehlen, und 2.Ziffer 2 die Kennzeichen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Patronen, je nach der Größe des Loses (§ 6 Abs. 2), fehlen.die Kennzeichen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Patronen, je nach der Größe des Loses (Paragraph 6, Absatz 2,), fehlen.
(5)Absatz 5,Die Oberfläche der Patronen ist auf Materialfehler zu kontrollieren. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn 1.Ziffer eins auf keiner Patronenhülse Längsrisse am Hülsenmund mit mehr als 3 mm Länge, andere Längs- oder Querrisse oder ein Bodenriß und 2.Ziffer 2 Längsrisse am Hülsenmund mit einer Länge von höchstens 3 mm auf nicht mehr als 3, 5, 8 und 12 Patronen, je nach der Größe des Loses (§ 6 Abs. 2), festgestellt werden.Längsrisse am Hülsenmund mit einer Länge von höchstens 3 mm auf nicht mehr als 3, 5, 8 und 12 Patronen, je nach der Größe des Loses (Paragraph 6, Absatz 2,), festgestellt werden.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.