2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, sowie die Pflichten der Betreiber zur Minimierung des Infektionsrisikos. Sie ist vom 01.07.2021 bis zum 21.07.2021 gültig.
Für wen: Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden; Besucher, Begleitpersonen, Patienten, externe Dienstleister und Mitarbeiter dieser Einrichtungen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher, Begleitpersonen und externe Dienstleister mit Patientenkontakt.
- Das Betreten von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, durch Patienten, Besucher und Begleitpersonen.
- Die Zulassung von Mitarbeitern durch den Betreiber.
- Die Pflicht zur Minimierung des Infektionsrisikos durch geeignete Schutzmaßnahmen.
- Die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Ausarbeitung eines COVID-19-Präventionskonzepts in Kranken- und Kuranstalten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Besucher, Begleitpersonen, Patienten, externe Dienstleister und Mitarbeiter dieser Einrichtungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Betreten von Kranken- und Kuranstalten durch Besucher, Begleitpersonen und externe Dienstleister ist nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 zulässig.
- Das Betreten von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, durch Patienten, Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Z 2 zulässig.
- Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 einlassen und muss das Infektionsrisiko minimieren.
- Betreiber von Kranken- oder Kuranstalten müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen, das unter anderem Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter, für externe Dienstleister, zur Steuerung der Besuche und zur Teilnahme an Screeningprogrammen enthält.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum01.07.2021 Außerkrafttretensdatum21.07.2021 Abkürzung2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 11.Paragraph 11,
1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind, 4.Ziffer 4 Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40235459