Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Meistbegünstigung im Dienstleistungsverkehr zwischen der Europäischen Union und Kasachstan, um sicherzustellen, dass Dienstleister nicht schlechter behandelt werden als die aus Drittländern. Es legt fest, unter welchen Bedingungen günstigere Behandlungen gewährt werden müssen und welche Ausnahmen davon bestehen.
Was es regelt
- Die Behandlung von Vertragsdienstleistern der Republik Kasachstan durch die Europäische Union.
- Die Behandlung von Vertragsdienstleistern der Europäischen Union durch die Republik Kasachstan.
- Ausnahmen von der Meistbegünstigung, die sich aus bestimmten Übereinkünften oder der Harmonisierung von Vorschriften ergeben.
- Die Gewährung günstigerer Behandlungen, die Kasachstan anderen WTO-Mitgliedern einräumt, an Dienstleister der EU.
Wen es betrifft
- Vertragsdienstleister der Republik Kasachstan.
- Vertragsdienstleister der Europäischen Union.
Eckpunkte
- Die EU muss kasachischen Dienstleistern eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die, die Dienstleistern eines Drittlandes gewährt wird (Absatz 1).
- Ausgenommen von dieser Regelung sind Behandlungen, die sich aus Übereinkünften ergeben, die nach Artikel V des GATS notifiziert wurden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen fallen, sowie Behandlungen aus der Harmonisierung von Vorschriften mit gegenseitiger Anerkennung nach Artikel VII des GATS (Absatz 2).
- Gewährt Kasachstan Dienstleistern eines anderen WTO-Mitglieds (außer GUS-Ländern und Ländern mit Wirtschaftsintegrationsabkommen) eine günstigere Behandlung als im Abkommen vorgesehen, so muss diese auch EU-Dienstleistern gewährt werden (Absatz 3).
- Ausgenommen von dieser Regelung sind Behandlungen, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften mit gegenseitiger Anerkennung nach Artikel VII des GATS ergeben (Absatz 3).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 50Artikel 50
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 50Meistbegünstigung(1)Absatz eins,Die Behandlung, die die Europäische Union Vertragsdienstleistern der Republik Kasachstan gewährt, darf nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die Vertragsdienstleistern eines Drittlandes gewährt wird.
(2)Absatz 2,Die Behandlung, die im Einklang mit anderen von der Europäischen Union mit einem Drittland geschlossenen Übereinkünften gewährt wird, die nach Artikel V des GATS notifiziert wurden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Europäischen Union fallen, wird vom Geltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls vom Geltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen.Die Behandlung, die im Einklang mit anderen von der Europäischen Union mit einem Drittland geschlossenen Übereinkünften gewährt wird, die nach Artikel römisch fünf des GATS notifiziert wurden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Europäischen Union fallen, wird vom Geltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel römisch sieben des GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls vom Geltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen.
(3)Absatz 3,Gewährt die Republik Kasachstan Vertragsdienstleistern eines anderen WTO-Mitglieds – mit Ausnahme der Länder der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) und der Länder, die Vertragsparteien von Abkommen mit der Republik Kasachstan über wirtschaftliche Integration sind – eine Behandlung, die günstiger als die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung ist, so wird diese Behandlung auch Vertragsdienstleistern der Europäischen Union gewährt. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Republik Kasachstan geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen.Gewährt die Republik Kasachstan Vertragsdienstleistern eines anderen WTO-Mitglieds – mit Ausnahme der Länder der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) und der Länder, die Vertragsparteien von Abkommen mit der Republik Kasachstan über wirtschaftliche Integration sind – eine Behandlung, die günstiger als die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung ist, so wird diese Behandlung auch Vertragsdienstleistern der Europäischen Union gewährt. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Republik Kasachstan geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel römisch sieben des GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am31.03.2025
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40221998
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.