Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Transparenz bei Unternehmen, die den Handel oder Investitionen zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien beeinflussen könnten. Es ermöglicht einer Vertragspartei, Informationen von der anderen Vertragspartei anzufordern, wenn sie glaubt, dass ihre Interessen beeinträchtigt werden.
Was es regelt
- Die Anforderung von Informationen über Unternehmen, die den Handel oder Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.
- Welche spezifischen Informationen über diese Unternehmen bereitgestellt werden müssen.
- Ausnahmen von der Informationspflicht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
- Grenzen für die Offenlegung vertraulicher Informationen.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten.
- Armenien.
- Unternehmen, die unter Artikel 300 fallen und die Interessen einer Vertragspartei beeinträchtigen könnten.
Eckpunkte
- Eine Vertragspartei kann schriftlich Informationen anfordern, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass ihre Interessen durch ein Unternehmen der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden.
- Das Ersuchen muss das Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen und die betroffenen Märkte sowie Hinweise auf handelsschädigende Praktiken angeben.
- Die angeforderten Informationen umfassen Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur, Sonderrechte, Organisationsstruktur, zuständige Behörden, Jahreseinnahmen/Vermögenswerte und Ausnahmeregelungen.
- Die Informationspflichten bezüglich Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur, Sonderrechten, Organisationsstruktur und zuständigen Behörden gelten nicht für KMU.
- Vertrauliche Informationen müssen nicht bereitgestellt werden, wenn dies Gesetzen widerspricht, die Gesetzesdurchsetzung behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder berechtigte Geschäftsinteressen schädigt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 306Artikel 306
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 306Transparenz(1)Absatz eins,Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ihre Interessen im Rahmen dieses Kapitels von einem Unternehmen nach Artikel 300 der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen, Informationen über die Durchführung der unter dieses Kapitel fallenden Tätigkeiten ihres Unternehmens bereitzustellen.
In einem solchen Informationsersuchen sind das Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen und die betroffenen Märkte anzugeben, einschließlich der Hinweise dafür, dass das Unternehmen Praktiken anwendet, die den Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Absatz 1 haben Folgendes zu umfassen:
a)Litera a
Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur des Unternehmens, mit Angabe des Prozentsatzes der Aktien und der entsprechenden Stimmrechte, die eine Vertragspartei oder ein Unternehmen nach Artikel 300 insgesamt hält,
b)Litera b
Angabe etwaiger Sonderaktien, Sonderstimmrechte oder sonstiger Rechte über die eine Vertragspartei oder ein Unternehmen nach Artikel 300 verfügt, sofern solche Rechte über die mit Stammaktien eines solchen Unternehmens verbundenen üblichen Rechte hinausgehen,
c)Litera c
Organisationsstruktur des Unternehmens, Zusammensetzung des Vorstands oder eines gleichwertigen Organs, das direkt oder indirekt die Kontrolle in einem solchen Unternehmen ausübt, wechselseitige Kapitalbeteiligungen und sonstige Verflechtungen mit anderen Unternehmen oder Konsortien nach Artikel 300,
d)Litera d
Angabe der für die Regulierung und Überwachung des Unternehmens zuständigen Regierungsbehörden oder öffentlichen Stellen, Angabe der Berichterstattungspflichten1 sowie der Rechte und Verfahren in Zusammenhang mit der Ernennung, Entlassung und Vergütung von Managern in Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen,
e)Litera e
Jahreseinnahmen und/oder Summe der Vermögenswerte, und
f)Litera f
Ausnahmeregelungen, nicht konforme Maßnahmen, Befreiungen und sonstige Maßnahmen, einschließlich einer günstigeren Behandlung, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei für Unternehmen nach Artikel 300 gelten.
(3)Absatz 3,Absatz 2 Buchstaben a bis e gelten nicht für KMU im Sinne der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, die ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entgegenstehen und deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen würde.
__________________
1 Zur Klarstellung sei festgestellt, dass eine Vertragspartei nicht zur Weitergabe von Berichten oder deren Inhalt verpflichtet ist.
SchlagworteEigentümerstruktur
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260057
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.