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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields zwischen Deutschland und Österreich und legt die Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden fest. Es soll sicherstellen, dass die Speicherziele erreicht werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields (Deutschland) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 16/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2023, TypVertrag – Deutschland §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3 Inkrafttretensdatum19.03.2023 Außerkrafttretensdatum31.12.2025 Index59/06 Energie TextArtikel 3Regulatorische Durchsetzung; Zusammenwirken der Regulierungsbehörden(1)Absatz eins,Für auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich befindliche Speicheranlagen ist die Energie-Control Austria (E-Control) der Republik Österreich zuständige Regulierungsbehörde gemäß der Artikel 6b und 6d der Verordnung (EU) 2017/1938 und wirkt auf die Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels hin. Bei Maßnahmen oder Anordnungen, die den der Bundesrepublik Deutschland zugeordneten Speicheranteil nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 betreffen, hat die E-Control der Bundesnetzagentur der Bundesrepublik Deutschland (Bundesnetzagentur) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Für auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich befindliche Speicheranlagen ist die Energie-Control Austria (E-Control) der Republik Österreich zuständige Regulierungsbehörde gemäß der Artikel 6b und 6d der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, und wirkt auf die Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels hin. Bei Maßnahmen oder Anordnungen, die den der Bundesrepublik Deutschland zugeordneten Speicheranteil nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 betreffen, hat die E-Control der Bundesnetzagentur der Bundesrepublik Deutschland (Bundesnetzagentur) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2)Absatz 2,Die E-Control nimmt nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse sämtliche geeigneten und erforderlichen Handlungen vor, um die Erreichung der Befüllungsziele nach Maßgabe der Zuordnung der Verantwortung nach Artikel 2 zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere die Zurverfügungstellung gebuchter, aber ungenutzter Speicherkapazitäten nach §§ 104 und 104a des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 der Republik Österreich) (BGBl. I Nr. 107/2011), zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird (BGBl. I Nr. 94/2022).Die E-Control nimmt nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse sämtliche geeigneten und erforderlichen Handlungen vor, um die Erreichung der Befüllungsziele nach Maßgabe der Zuordnung der Verantwortung nach Artikel 2 zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere die Zurverfügungstellung gebuchter, aber ungenutzter Speicherkapazitäten nach Paragraphen 104 und 104 a des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 der Republik Österreich) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,), zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022,). (3)Absatz 3,Die E-Control stellt der Bundesnetzagentur die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Befüllungsziele relevanten Informationen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere die technischen Kennlinien. Zuletzt aktualisiert am02.03.2023 Gesetzesnummer20012188 DokumentnummerNOR40251253

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.