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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Verkauf von Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die aufgrund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind. Es legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Zustimmungen diese Veräußerungen erfolgen dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 47Paragraph 47 Inkrafttretensdatum31.07.1956 Außerkrafttretensdatum28.10.1997 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextV. Schlußbestimmungen.römisch fünf. Schlußbestimmungen.Verwertung.§ 47.Paragraph 47, (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die auf Grund des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, veräußern.Der Bundesminister für Finanzen kann Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die auf Grund des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, veräußern. (2)Absatz 2,Die Veräußerung bedarf, wenn der Preis im Einzelfall zwei Millionen Schilling übersteigt, der vorausgehenden Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; über die anderen durchgeführten Veräußerungen hat der Bundesminister für Finanzen vierteljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten. (3)Absatz 3,Eine Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur vorgenommen werden, wenn eine Aufforderung zur Anbotstellung wenigstens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht wurde.Eine Veräußerung gemäß Absatz eins, darf nur vorgenommen werden, wenn eine Aufforderung zur Anbotstellung wenigstens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht wurde. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Veräußerung eines Unternehmens, eines Betriebes und einer Betriebsstätte, wenn das Unternehmen oder der Betrieb unter öffentlicher Verwaltung steht und die Veräußerung durch den öffentlichen Verwalter erfolgt. Die Abs. 1 bis 3 gelten ferner, wenn sonstige unter öffentlicher Verwaltung stehende Vermögenswerte, die nicht zu einem Unternehmen oder Betrieb gehören, durch den öffentlichen Verwalter veräußert werden.Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für die Veräußerung eines Unternehmens, eines Betriebes und einer Betriebsstätte, wenn das Unternehmen oder der Betrieb unter öffentlicher Verwaltung steht und die Veräußerung durch den öffentlichen Verwalter erfolgt. Die Absatz eins bis 3 gelten ferner, wenn sonstige unter öffentlicher Verwaltung stehende Vermögenswerte, die nicht zu einem Unternehmen oder Betrieb gehören, durch den öffentlichen Verwalter veräußert werden. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 beziehen sich nicht auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des Verstaatlichungsgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168 und des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, BGBl. Nr. 81/1947 fallen.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 beziehen sich nicht auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des Verstaatlichungsgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168 und des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, fallen. Anmerkungvgl. § 3 Abs. 1 und 4 des 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 16/1958vergleiche Paragraph 3, Absatz eins und 4 des 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958, SchlagworteBGBl. Nr. 168/1946Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946, Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005544 alte DokumentnummerN1195617457S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.