Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erstellung und Umsetzung von Sicherheitskonzepten zur Verhütung schwerer Unfälle in bestimmten Betrieben. Es stellt sicher, dass Maßnahmen zur Unfallverhütung geplant und durchgeführt werden.
Was es regelt
- Die Ausarbeitung, Verwirklichung und Bereithaltung eines Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept).
- Fristen für die Erstellung des Sicherheitskonzepts.
- Die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch ein Sicherheitsmanagementsystem.
- Ausnahmen für Betriebe der unteren Klasse bei der Umsetzung des Konzepts.
Wen es betrifft
- Inhaber von Seveso-Betrieben.
- Betriebe, die den §§ 59a bis 59m des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unterliegen.
Eckpunkte
- Der Inhaber eines Seveso-Betriebs muss ein Sicherheitskonzept ausarbeiten, verwirklichen und für die Behörde zur Einsichtnahme bereithalten.
- Für bestehende Seveso-Betriebe, die dem Gesetz unterliegen, muss das Sicherheitskonzept unverzüglich erstellt werden.
- In anderen Fällen muss das Sicherheitskonzept vor Inbetriebnahme oder Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen oder der Betriebseinstufung zur Folge hat, binnen einer angemessenen Frist erstellt werden.
- Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem umgesetzt werden, wobei für Betriebe der unteren Klasse auch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme zulässig sind, die den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang III der Richtlinie 2012/18/EU entsprechen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 59eParagraph 59 e
Inkrafttretensdatum20.06.2017
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextSicherheitskonzept§ 59e.Paragraph 59 e,
(1)Absatz eins,Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
(2)Absatz 2,Das Sicherheitskonzept muss innerhalb folgender Fristen erstellt werden:
1.Ziffer eins
bei Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2017 den §§ 59a bis 59m unterliegen, unverzüglich;bei Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, den Paragraphen 59 a bis 59 m unterliegen, unverzüglich;
2.Ziffer 2
in den von der Z 1 nicht erfassten Fällen binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert.in den von der Ziffer eins, nicht erfassten Fällen binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme bzw. Vornahme der Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses von Seveso-Stoffen zur Folge hat bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Einstufung des Betriebs ändert.
(3)Absatz 3,Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 6 umgesetzt werden. In Bezug auf Betriebe der unteren Klasse darf die Verpflichtung, das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang III der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-III-Richtlinie), ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, Rechnung getragen werden muss.Das Sicherheitskonzept muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, umgesetzt werden. In Bezug auf Betriebe der unteren Klasse darf die Verpflichtung, das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme ersetzt werden, wobei den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-III-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1, Rechnung getragen werden muss.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40193416
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.