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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich über bestimmte landwirtschaftliche Vereinbarungen. Es wurde 1993 beschlossen und war nur für kurze Zeit in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen KundmachungsorganBGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015, TypVertrag – EG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index59/04 EU – EWR BeachteGemäß Abkommen, BGBl. Nr. 391/1993, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes. Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt. LangtitelABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen StF: BGBl. Nr. 390/1993 (NR: GP XVIII RV 460 und Zu 460 AB 658 S. 79. BR: AB 4343 S. 558.) ÄnderungBGBl. Nr. 391/1993 (NR: GP XVIII RV 1008 AB 1025 S. 115. BR: AB 4530 S. 569.) BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat) idF BGBl. Nr. 819/1994 (DFB) BGBl. III Nr. 98/2015 Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen: 1.Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der EWG und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen wird genehmigt und 2.Ziffer 2 im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.im Sinne des Artikels 49 Absatz 2, B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt. AnmerkungDie Druckfehlerberichtigung, BGBl. Nr. 819/1994, hat dokumentalistisch keine Auswirkungen.Die Druckfehlerberichtigung, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1994,, hat dokumentalistisch keine Auswirkungen. Zuletzt aktualisiert am27.01.2026 Gesetzesnummer10007415 DokumentnummerNOR11007539 alte DokumentnummerN5199328225J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.