📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13nParagraph 13 n
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextVerbot von Einwegkunststoffprodukten§ 13n.Paragraph 13 n,
(1)Absatz eins,Das Inverkehrsetzen von folgenden Einwegkunststoffprodukten (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) ist verboten:
1.Ziffer eins
Wattestäbchen, ausgenommen Abstrichstäbchen für medizinische Verwendungszwecke, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 17, oder der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, fallen,Wattestäbchen, ausgenommen Abstrichstäbchen für medizinische Verwendungszwecke, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.07.1990 Seite 17, oder der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, Amtsblatt Nummer L 169 vom 12.07.1993 Seite 1, fallen,
2.Ziffer 2
Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen),
3.Ziffer 3
Teller,
4.Ziffer 4
Trinkhalme, ausgenommen Trinkhalme für medizinische Verwendungszwecke, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG fallen,
5.Ziffer 5
Rührstäbchen,
6.Ziffer 6
Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen,
7.Ziffer 7
Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
a)Litera a
dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
b)Litera b
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
c)Litera c
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt,
8.Ziffer 8
Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
9.Ziffer 9
Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.
(2)Absatz 2,Als Inverkehrsetzen im Sinne des Abs. 1 gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.Als Inverkehrsetzen im Sinne des Absatz eins, gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239383
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.