Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die genaue Aufgabenverteilung innerhalb der Volksanwaltschaft, insbesondere welche Bereiche Volksanwalt Dr. Christoph Luisser zugeteilt sind. Es legt fest, für welche Bundesministerien und welche Angelegenheiten der Länder er zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeiten des Volksanwalts Dr. Christoph Luisser für Aufgaben der Volksanwaltschaft.
- Welche Bundesministerien in den Aufgabenbereich von Dr. Christoph Luisser fallen.
- Welche Angelegenheiten der Länderverwaltung in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, sofern die Länder die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt haben.
- Aufgaben der Volksanwaltschaft, die in die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten fallen, wenn sie die genannten Bereiche betreffen.
Wen es betrifft
- Volksanwalt Dr. Christoph Luisser.
- Die Volksanwaltschaft und ihre Arbeit.
- Bestimmte Bundesministerien und die Verwaltung jener Länder, die die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt haben.
Eckpunkte
- Dr. Christoph Luisser ist zuständig für Aufgaben, die in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (Bereiche Kunst und Kultur), des Bundesministeriums für Bildung, des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Bereiche Wissenschaft und Forschung), des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (ausgenommen Bereiche Innovation, Schiene, Luft- und Schiffverkehr), des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fallen.
- Er ist auch zuständig für Angelegenheiten der Landesverwaltung wie Landesfinanzen, Gewerbe- und Energiewesen, Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Schul- und Erziehungswesen, Land- und Forstwirtschaft, Natur- und Umweltschutz sowie Wissenschaft, Forschung und Kunst, sofern die Länder die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt haben.
- Seine Zuständigkeit umfasst auch Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, die diese Bundesministerien und Länderangelegenheiten betreffen.
- Aufgaben, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, sind ebenfalls in seinem Bereich, wenn sie die oben genannten Bundesministerien oder Länderangelegenheiten betreffen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 126/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2025,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum01.07.2025
Abkürzung2. GeV der VA 2025
Index10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text§ 3.Paragraph 3, Dem Volksanwalt Dr. Christoph Luisser obliegen:
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (Bereiche Kunst und Kultur);
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Bildung;
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (Bereiche Wissenschaft und Forschung);
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Inneres;
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (ausgenommen Bereiche Innovation, Schiene, Luft- und Schiffverkehr);
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
–Strichaufzählung
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, B-VG für zuständig erklärt haben:
–Strichaufzählung
Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben;
–Strichaufzählung
Gewerbe- und Energiewesen;
–Strichaufzählung
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Wählerevidenz, Straßenpolizei;
–Strichaufzählung
Schul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer;
–Strichaufzählung
Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;
–Strichaufzählung
Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;
–Strichaufzählung
Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.Die Aufgaben der Volksanwaltschaft gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982, soweit sie den Wirkungsbereich der Bundesministerien gemäß Absatz 1 und Angelegenheiten der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betreffen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts fallen, wenn die Rechtssache den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gemäß Absatz 1 oder eine Angelegenheit der Verwaltung der Länder gemäß Absatz 2 betrifft.
SchlagworteLuftverkehr, Klimaschutz, Landesabgabe, Gewerbewesen, Schulwesen, Sportabgelegenheit, Naturschutz
Zuletzt aktualisiert am03.07.2025
Gesetzesnummer20012918
DokumentnummerNOR40270186
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.