Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von bestimmten Geschäftsreisenden, unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und Vertragsdienstleistern zwischen der EU und Kasachstan. Es legt fest, wer unter diese Kategorien fällt und welche Bedingungen für ihren Aufenthalt gelten.
Was es regelt
- Maßnahmen der Vertragsparteien bezüglich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts.
- Definitionen für „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“.
- Definitionen für „unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer“.
- Definitionen für „Vertragsdienstleister“ und „Qualifikationen“.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die in einer Führungsposition bei einer juristischen Person der EU oder Kasachstans angestellt sind und eine Niederlassung gründen.
- Natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person der EU oder Kasachstans beschäftigt oder als Partner beteiligt sind und vorübergehend in eine Niederlassung der anderen Vertragspartei versetzt werden.
- Natürliche Personen, die bei einer juristischen Person der EU oder Kasachstans beschäftigt sind und zur Erbringung von Dienstleistungen vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Eckpunkte
- Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, dürfen ausschließlich Dienstleistungen oder Wirtschaftstätigkeiten zur Errichtung einer Niederlassung ausüben und erhalten keine Vergütung von der aufgesuchten Vertragspartei.
- Unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer müssen seit mindestens einem Jahr bei der entsendenden juristischen Person beschäftigt oder als Partner beteiligt sein.
- Unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer müssen in eine der Kategorien fallen, die in den jeweiligen GATS-Listen der Vertragsparteien definiert sind.
- Vertragsdienstleister müssen bei einer juristischen Person beschäftigt sein, die selbst keine Personalvermittlungsagentur ist, keine Niederlassung in der anderen Vertragspartei betreibt und einen Bona-fide-Vertrag über Dienstleistungen hat.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 47Artikel 47 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU – EWR TextABSCHNITT 3VORÜBERGEHENDE PRÄSENZ NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKENARTIKEL 47Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen