Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von bestimmten Geschäftsreisenden, unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und Vertragsdienstleistern zwischen der EU und Kasachstan. Es legt fest, wer unter diese Kategorien fällt und welche Bedingungen für ihren Aufenthalt gelten.
Was es regelt
- Maßnahmen der Vertragsparteien bezüglich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts.
- Definitionen für „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“.
- Definitionen für „unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer“.
- Definitionen für „Vertragsdienstleister“ und „Qualifikationen“.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen, die in einer Führungsposition bei einer juristischen Person der EU oder Kasachstans angestellt sind und eine Niederlassung gründen.
- Natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person der EU oder Kasachstans beschäftigt oder als Partner beteiligt sind und vorübergehend in eine Niederlassung der anderen Vertragspartei versetzt werden.
- Natürliche Personen, die bei einer juristischen Person der EU oder Kasachstans beschäftigt sind und zur Erbringung von Dienstleistungen vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei reisen.
Eckpunkte
- Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, dürfen ausschließlich Dienstleistungen oder Wirtschaftstätigkeiten zur Errichtung einer Niederlassung ausüben und erhalten keine Vergütung von der aufgesuchten Vertragspartei.
- Unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer müssen seit mindestens einem Jahr bei der entsendenden juristischen Person beschäftigt oder als Partner beteiligt sein.
- Unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer müssen in eine der Kategorien fallen, die in den jeweiligen GATS-Listen der Vertragsparteien definiert sind.
- Vertragsdienstleister müssen bei einer juristischen Person beschäftigt sein, die selbst keine Personalvermittlungsagentur ist, keine Niederlassung in der anderen Vertragspartei betreibt und einen Bona-fide-Vertrag über Dienstleistungen hat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 47Artikel 47
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU – EWR
TextABSCHNITT 3VORÜBERGEHENDE PRÄSENZ NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKENARTIKEL 47Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Gebiet von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und von Vertragsdienstleistern im Einklang mit Artikel 39 Absätze 5 und 6.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a)Litera a
„Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“, natürliche Personen, die in einer Führungsposition bei einer juristischen Person einer Vertragspartei angestellt und für die Gründung einer Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich Dienstleistungen angeboten oder erbracht oder Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlassung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei;
b)Litera b
„unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder als Partner an ihr beteiligt sind1 und die vorübergehend in eine Niederlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder die Muttergesellschaft dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden.
Die betreffende natürliche Person muss in eine der Kategorien fallen, die in den jeweiligen GATS-Listen der Vertragsparteien definiert sind, die für die Zwecke dieses Abschnitts für alle Wirtschaftstätigkeiten gelten.
c)Litera c
„Vertragsdienstleister“ eine natürliche Person, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt ist, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreibt und die mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag2 über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser anderen Vertragspartei erforderlich ist;
d)Litera d
„Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden.
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1 Zur Klarstellung: Die Partner sind an derselben juristischen Person beteiligt.
2 Der Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.
SchlagworteRechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am31.03.2025
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40221995
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.