Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Auslegung und Durchsetzung des gemeinsamen Luftverkehrsraums zwischen der Europäischen Union und Georgien. Es stellt sicher, dass beide Parteien ihre Verpflichtungen erfüllen und die Ziele des Abkommens nicht gefährdet werden.
Was es regelt
- Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Abkommen durch geeignete Maßnahmen.
- Die ordnungsgemäße Durchsetzung des Abkommens im jeweiligen Gebiet jeder Vertragspartei, insbesondere bezüglich der in Anhang III aufgeführten Verordnungen und Richtlinien.
- Die Bereitstellung notwendiger Informationen und Unterstützung bei Untersuchungen zu möglichen Verstößen.
- Die umfassende Unterrichtung und Gelegenheit zur Stellungnahme für die andere Vertragspartei bei Entscheidungen, die wesentliche Interessen berühren.
Wen es betrifft
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Georgien.
Eckpunkte
- Beide Vertragsparteien müssen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Verpflichtungen des Abkommens zu erfüllen.
- Jede Vertragspartei ist für die ordnungsgemäße Durchsetzung des Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich.
- Informationen und Unterstützung müssen bei Untersuchungen zu möglichen Verstößen bereitgestellt werden.
- Entscheidungen, die wesentliche Interessen der anderen Vertragspartei berühren, erfordern umfassende Unterrichtung und Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer endgültigen Entscheidung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 21Artikel 21
Inkrafttretensdatum02.08.2020
Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt
TextTITEL IIITITEL römisch dreiINSTITUTIONELLE BESTIMMUNGENARTIKEL 21Auslegung und Durchsetzung(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um für die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen Sorge zu tragen, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei ist für eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich, insbesondere in Bezug auf die in Anhang III aufgeführten Verordnungen und Richtlinien.Jede Vertragspartei ist für eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich, insbesondere in Bezug auf die in Anhang römisch drei aufgeführten Verordnungen und Richtlinien.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei bei Untersuchungen zu möglichen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Abkommens, die diese Vertragspartei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß diesem Abkommen durchführt, alle notwendigen Informationen zur Verfügung und leistet ihr die erforderliche Unterstützung.
(4)Absatz 4,Handelt eine Vertragspartei im Rahmen der ihr durch dieses Abkommen übertragenen Befugnisse in Angelegenheiten, die wesentliche Interessen der anderen Vertragspartei berühren und die Behörden oder Unternehmen dieser Vertragspartei betreffen, so werden die Behörden der anderen Vertragspartei umfassend unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
(5)Absatz 5,Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens und die Bestimmungen der in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften substanziell identisch sind mit den entsprechenden Regeln des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit Rechtsvorschriften, die gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden, sind diese Bestimmungen bei ihrer Umsetzung und Anwendung gemäß den einschlägigen Entscheidungen und Beschlüssen des Gerichtshofs und der Europäischen Kommission auszulegen.Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens und die Bestimmungen der in Anhang römisch drei aufgeführten Rechtsvorschriften substanziell identisch sind mit den entsprechenden Regeln des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit Rechtsvorschriften, die gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden, sind diese Bestimmungen bei ihrer Umsetzung und Anwendung gemäß den einschlägigen Entscheidungen und Beschlüssen des Gerichtshofs und der Europäischen Kommission auszulegen.
Zuletzt aktualisiert am21.07.2020
Gesetzesnummer20011226
DokumentnummerNOR40224796
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.