Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zugriffsrechte auf Daten in den Registern des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, insbesondere für Abfallbesitzer, Sammler, Behandler und Fachpersonen. Es stellt sicher, dass relevante Informationen für die Abfallwirtschaft und den Umweltschutz zugänglich sind.
Was es regelt
- Zugriff auf Namen, Adressen und Standorte von Abfallbesitzern sowie deren Branchencodes.
- Zugriff auf den Umfang der Berechtigung von Abfallsammlern und -behandlern.
- Zugriff auf Namen, Adressen und Untersuchungsbereiche von befugten Fachpersonen und Fachanstalten.
- Zugriff auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
Wen es betrifft
- Jeder, der Informationen über Abfallbesitzer, -sammler, -behandler, Fachpersonen und Verbrennungsanlagen benötigt.
- Behörden, die das Abfallwirtschaftsgesetz vollziehen, Zollbehörden, Zollorgane, die Bundespolizei und das Umweltbundesamt.
Eckpunkte
- Jedermann hat Zugriff auf grundlegende Informationen wie Name, Anschrift und Branchencode von Abfallbesitzern.
- Befugte Fachpersonen und Fachanstalten erhalten Zugriff auf die Abfallannahmekriterien von Deponien.
- Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf alle Daten der Register.
- Zollbehörden und Zollorgane dürfen auf Daten zugreifen, um das Altlastensanierungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz zu vollziehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 87aParagraph 87 a
Inkrafttretensdatum12.07.2007
Außerkrafttretensdatum15.02.2011
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAbfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1Abfragerechte für die Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins§ 87a.Paragraph 87 a,
(1)Absatz eins,Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.Im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.
(2)Absatz 2,Die Zollbehörden dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Daten der Register zugreifen.
(3)Absatz 3,Die Zollorgane dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG-VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen.
(4)Absatz 4,Die Bundespolizei darf zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG-VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen.
(5)Absatz 5,Das Umweltbundesamt darf zum Zweck der Beobachtung und Erhebung der Entwicklung der Umwelt und der Umweltbelastungen die Daten der Register auswerten.
SchlagworteAbfallbehandler, Verbrennungsanlage
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40088689
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.