Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zugriffsrechte auf Daten in den Registern des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, insbesondere für Abfallbesitzer, Sammler, Behandler und Fachpersonen. Es stellt sicher, dass relevante Informationen für die Abfallwirtschaft und den Umweltschutz zugänglich sind.
Was es regelt
- Zugriff auf Namen, Adressen und Standorte von Abfallbesitzern sowie deren Branchencodes.
- Zugriff auf den Umfang der Berechtigung von Abfallsammlern und -behandlern.
- Zugriff auf Namen, Adressen und Untersuchungsbereiche von befugten Fachpersonen und Fachanstalten.
- Zugriff auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
Wen es betrifft
- Jeder, der Informationen über Abfallbesitzer, -sammler, -behandler, Fachpersonen und Verbrennungsanlagen benötigt.
- Behörden, die das Abfallwirtschaftsgesetz vollziehen, Zollbehörden, Zollorgane, die Bundespolizei und das Umweltbundesamt.
Eckpunkte
- Jedermann hat Zugriff auf grundlegende Informationen wie Name, Anschrift und Branchencode von Abfallbesitzern.
- Befugte Fachpersonen und Fachanstalten erhalten Zugriff auf die Abfallannahmekriterien von Deponien.
- Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf alle Daten der Register.
- Zollbehörden und Zollorgane dürfen auf Daten zugreifen, um das Altlastensanierungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz zu vollziehen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 87aParagraph 87 a Inkrafttretensdatum12.07.2007 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1Abfragerechte für die Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins§ 87a.Paragraph 87 a,