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Kurz gesagt

Dieses Gesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, legt die Ziele und Grundsätze für den Umgang mit Abfällen fest, um Mensch und Umwelt zu schützen und Ressourcen zu schonen. Es regelt, wie Abfälle vermieden, verwertet und beseitigt werden sollen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text1. AbschnittAllgemeine BestimmungenZiele und Grundsätze§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass 1.Ziffer eins schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden, 2.Ziffer 2 die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden, 3.Ziffer 3 Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden, 4.Ziffer 4 bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und 5.Ziffer 5 nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt. (2)Absatz 2,Es gelten folgende Grundsätze: 1.Ziffer eins Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung). 2.Ziffer 2 Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung). 3.Ziffer 3 Nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung). (3)Absatz 3,Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1.Ziffer eins die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2.Ziffer 2 Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, 3.Ziffer 3 die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, 4.Ziffer 4 die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 5.Ziffer 5 Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 6.Ziffer 6 Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 7.Ziffer 7 das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, 8.Ziffer 8 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder 9.Ziffer 9 Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. SchlagworteBrandgefahr, Ortsbild Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032812

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.