Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die erforderlichen Unterlagen und Verfahren für die Notifizierung bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. Es stellt sicher, dass alle relevanten Informationen und Nachweise für eine umweltgerechte Abfallbehandlung vorgelegt werden.
Was es regelt
- Die Formulare für die Notifizierung (Notifizierungsformular und Begleitformular).
- Die Art der Dokumente und Nachweise, die bei der Notifizierung einzureichen sind.
- Die Sprachvorgaben für die einzureichenden Dokumente.
- Sicherheitsleistungen und Versicherungen im Zusammenhang mit der Abfallverbringung.
Wen es betrifft
- Den Notifizierenden, also die Person oder Stelle, die die Abfallverbringung anmeldet.
- Betreiber von Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen für Abfälle.
Eckpunkte
- Die Notifizierung muss mit dem Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und dem Begleitformular gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV erfolgen.
- Es sind eine technische Beschreibung der Anlage, der Vertrag zur Abfallbehandlung (in Deutsch oder Englisch) und die Bewilligungen der Behandlungsanlage einzureichen.
- Eine Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft) oder Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV ist erforderlich.
- Alle Dokumente müssen in deutscher oder englischer Sprache vorliegen; bei Originalen in anderen Sprachen sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 68Paragraph 68
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextNotifizierungsunterlagen§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:
1.Ziffer eins
eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung;
2.Ziffer 2
den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;
3.Ziffer 3
eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls;
4.Ziffer 4
eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV bei der Verbringung aus Österreich im Original, bei der Einfuhr nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich aus und nach Drittstaaten im Original oder in Kopie;eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Artikel 6, der EG-VerbringungsV bei der Verbringung aus Österreich im Original, bei der Einfuhr nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich aus und nach Drittstaaten im Original oder in Kopie;
5.Ziffer 5
den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel im Falle des Transports gefährlicher Güter;
5a.Ziffer 5 a
die Nachweise gemäß § 69 Abs. 10 AWG 2002;die Nachweise gemäß Paragraph 69, Absatz 10, AWG 2002;
6.Ziffer 6
im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Anhang römisch fünf Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.
Falls die Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde zur elektronischen Übermittlung der Notifizierung nicht vorliegt, ist für diese Behörde eine Abschrift der Notifizierung gesondert zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das Notifizierungs- und das Begleitformular und sonstige Dokumente und Unterlagen, die vom Notifizierenden übermittelt werden, haben in deutscher oder englischer Sprache vorzuliegen. Liegen die Originaldokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, so sind beglaubigte Übersetzungen zu übermitteln.
SchlagworteBeseitigungsanlage, Notifizierungsformular
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239351
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.