Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Betreten und Befahren von Gastgewerbebetrieben und legt fest, welche Ausnahmen und Bedingungen für den Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in diesen Betrieben gelten. Sie ist eine Notmaßnahme im Rahmen der COVID-19-Pandemie.
Was es regelt
- Das grundsätzliche Verbot des Betretens von Gastgewerbebetrieben.
- Ausnahmen für Gastgewerbebetriebe in bestimmten Einrichtungen wie Krankenanstalten oder Schulen.
- Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, die Speisen und Getränke an ihre Gäste verabreichen.
- Regeln für die Abholung von Speisen und Getränken sowie für Lieferservices.
Wen es betrifft
- Betreiber von Gastgewerbebetrieben und deren Kunden.
- Personen, die in Krankenanstalten, Altenheimen, Schulen oder Beherbergungsbetrieben betreut oder untergebracht sind.
Eckpunkte
- Das Betreten von Gastgewerbebetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen ist grundsätzlich untersagt.
- Ausnahmen bestehen für Gastgewerbebetriebe in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie Betrieben, wenn diese ausschließlich von dort betreuten Personen oder Betriebsangehörigen genutzt werden.
- In Beherbergungsbetrieben dürfen Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht werden, möglichst in der Wohneinheit.
- Bei Ausnahmen muss eine Maske getragen werden, Konsumation darf nicht unmittelbar an der Ausgabestelle erfolgen und nur sitzend an Verabreichungsplätzen.
- Abholung von Speisen und Getränken ist erlaubt, diese dürfen aber nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden, und eine Maske ist zu tragen.
- Lieferservices sind von dem Verbot ausgenommen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum22.11.2021
Außerkrafttretensdatum11.12.2021
Abkürzung5. COVID-19-NotMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGastgewerbe§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1.Ziffer eins
Krankenanstalten und Kuranstalten,
2.Ziffer 2
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
3.Ziffer 3
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten und
4.Ziffer 4
Betrieben,
wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 und 3 gilt:Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 und 3 gilt:
1.Ziffer eins
Kunden haben eine Maske zu tragen.
2.Ziffer 2
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
3.Ziffer 3
Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
4.Ziffer 4
Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6)Absatz 6,Abs. 1 gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.Absatz eins, gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.
(7)Absatz 7,Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.Absatz eins, gilt nicht für Lieferservices.
SchlagworteAltenheim
Zuletzt aktualisiert am02.12.2021
Gesetzesnummer20011696
DokumentnummerNOR40238932
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.