Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, sowie von Wildtieren, die besondere Haltungsanforderungen stellen oder deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist. Sie trat am 01.01.2005 in Kraft und war bis zum 27.01.2006 gültig.
Was sie regelt
- Allgemeine und besondere Anforderungen an die Haltung verschiedener Tierarten.
- Spezifische Vorgaben für die Haltung von Säugetieren, Vögeln, Reptilien, Amphibien und Fischen.
- Bestimmungen für Wildtiere, die besondere Haltungsanforderungen haben.
- Ein Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere aus Tierschutzgründen.
Wen sie betrifft
- Personen, die Wirbeltiere halten, die nicht von der 1. Tierhaltungsverordnung erfasst sind.
- Personen, die Wildtiere halten, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen.
Eckpunkte
- Die Verordnung legt Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden, Katzen, Kleinnagern, Frettchen sowie Ratten und Mäusen als Futtertiere fest (Anlage 1).
- Sie enthält detaillierte Haltungsanforderungen für eine Vielzahl von Vogelarten, darunter domestizierte Vögel, Papageien, Tauben, Entenvögel, Hühnervögel, Straußenvögel, Pinguine, Ruderfüßer, Schreitvögel, Kranichvögel, Greifvögel, Eulen, Rackenvögel, Spechtvögel, Sperlingsvögel und Kolibris (Anlage 2).
- Es gibt spezifische Mindestanforderungen für die Haltung von Schildkröten, Schlangen, Echsen, Chamäleons und Krokodilen (Anlage 3).
- Die Haltung von Schwanzlurchen und Froschlurchen sowie von Süßwasser- und Meerwasserfischen unterliegt ebenfalls Mindestanforderungen (Anlage 4 und 5).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel2. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 486/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum27.01.2006
LangtitelVerordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 486/2004
Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet: Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1: Geltungsbereich
§ 2: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
§ 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
§ 9: Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
§ 10: Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11: In-Kraft-Treten
Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
1.Ziffer eins
Haltung von Hunden
2.Ziffer 2
Haltung von Katzen
3.Ziffer 3
Haltung von Kleinnagern
4.Ziffer 4
Haltung von Frettchen
5.Ziffer 5
Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
6.Ziffer 6
Haltung von Miniaturschweinen (Verweis)
7.Ziffer 7
Haltung von Wildtieren
Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
1.Ziffer eins
Haltung von domestizierten Vögeln
2.Ziffer 2
Haltung von nicht domestizierten Papageien
3.Ziffer 3
Haltung von Tauben
4.Ziffer 4
Haltung von Entenvögeln
5.Ziffer 5
Haltung von Hühnervögeln
6.Ziffer 6
Haltung von Straußenvögeln
7.Ziffer 7
Haltung von Pinguinen
8.Ziffer 8
Haltung von Ruderfüßern
9.Ziffer 9
Haltung von Schreitvögeln
10.Ziffer 10
Haltung von Kranichvögeln
11.Ziffer 11
Haltung von Greifvögeln und Eulen
12.Ziffer 12
Haltung von Rackenvögeln
13.Ziffer 13
Haltung von Spechtvögeln
14.Ziffer 14
Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris
Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
1.Ziffer eins
Haltung von Schildkröten
2.Ziffer 2
Haltung von Schlangen
3.Ziffer 3
Haltung von Echsen
4.Ziffer 4
Haltung von Chamäleons
5.Ziffer 5
Haltung von Krokodilen
Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien
1.Ziffer eins
Schwanzlurche
2.Ziffer 2
Froschlurche
Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen
1.Ziffer eins
Haltung von Süßwasserfischen
2.Ziffer 2
Haltung von Meerwasserfischen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.