Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Emissionsgrenzwerte für kommunales Abwasser und legt fest, wie stark bestimmte Schadstoffe im Abwasser reduziert werden müssen, bevor es in die Umwelt gelangt. Es wurde 1991 erlassen und 1996 aufgehoben.
Was es regelt
- Die Reduktion von Schmutzfrachten in Abwasserreinigungsanlagen.
- Die maximal zulässigen Konzentrationen bestimmter Stoffe im gereinigten Abwasser.
- Die Mindestwirkungsgrade für die Entfernung von Stickstoff und Phosphor.
- Spezielle Vorschriften für Abwasserreinigungsanlagen in Einzugsgebieten von Seen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, die kommunales Abwasser behandeln.
Eckpunkte
- Schmutzfrachten müssen um mindestens 95% beim BSB5 und mindestens 85% beim CSB, TOC, Gesamt-P und PO4-P vermindert werden.
- Die Ablaufkonzentrationen für BSB5 liegen je nach Anlagengröße zwischen 15 und 25 mg/l.
- Die Gesamt-N-Entfernung muss bei größeren Anlagen (über 5.000 EGW60) mindestens 70% betragen, bei bestimmten Temperaturen mindestens 60%.
- In Einzugsgebieten von Seen gelten für Anlagen über 30.000 EGW60 strengere Grenzwerte für Gesamtphosphor (0,3 mg P/l) und Phosphatphosphor (0,2 mg P/l), mit einem Wirkungsgrad der P-Elimination von über 95%.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser
KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 210/1996Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum13.04.1991
Außerkrafttretensdatum07.05.1996
Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
BeachteZum Inkrafttretensdatum vgl. § 5Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 5
TextAnlage A1.Ziffer eins
Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:
BSB5
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen, berechnet als O2
CSB
Chemischer Sauerstoffbedarf berechnet als O2
TOC
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff berechnet als C
NH4-N
Ammonium-Stickstoff, berechnet als N
Gesamt-N
Gesamtstickstoff, berechnet als N
Gesamt-P
Gesamtphosphor, berechnet als P
PO4-P
Phosphatphosphor, berechnet als P
2.Ziffer 2
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins
2.12 Punkt eins
Die den Abwasserreinigungsanlagen zugeleiteten Schmutzfrachten sind um
mindestens 95% beim BSB5
mindestens 85% beim CSB und TOC
mindestens 85% bei Gesamt-P und PO4-P
(ausgenommen Anlagen gem. Fußnoten c und e)
zu vermindern (Mindestwirkungsgrade).
2.22 Punkt 2
Ablaufkonzentrationen bzw. Mindestwirkungsgrade der Stickstoffentfernung:
MAX. ROHZULAUFFRACHTEN ENTSPRECHENDParameter
>50-500
>500-5 000
>5 000-50 000
>50 000
mg/l bzw.%
EGW60
EGW60
EGW60
EGW60
BSB5 f)
25
20
20
15
CSB f)
90
75
75
75
TOC
30
25
25
25
NH4-N a)
10
5
5
5
Gesamt-N-Entfernung a)
c)
c)
mind. 70 %
mind. 70 %
Gesamt-N-Entfernung b)
c)
c)
mind. 60 %
mind. 60 %
Gesamt-P
c)
1,5 d)
1,0 e)
1,0 e)
PO4-P
c)
1,0 d)
0,8 e)
0,8 e)
a)Litera a
Gilt bei einer Abwassertemperatur größer 12 ° C im Ablauf der biologischen Stufe. Die Abwassertemperatur von 12 ° C gilt als unterschritten, wenn bei 5 Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ° C liegt.
b)Litera b
Gilt bei einer Abwassertemperatur größer 8 ° C und kleiner/gleich 12 ° C im Ablauf der biologischen Stufe. Die Abwassertemperatur von 8 ° C gilt als unterschritten, wenn bei 5 Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 8 ° C liegt.
c)Litera c
Keine Festlegung erforderlich,
d)Litera d
Ab einer maximalen Rohzulauffracht entsprechend 1 000 EGW60; für max. Rohzulauffrachten bis 1 000 EGW60 gilt Fußnote c),
e)Litera e
In Einzugsgebieten von nationalen oder internationalen Seen gilt für Abwasserreinigungsanlagen mit Rohzulauffrachten größer 30 000 EGW60 (gemessen als arithmetisches Mittel der Tagesfrachten eines Jahres) folgende Vorschreibung
Gesamtphosphor 0,3 mg P/l
Phosphatphosphor 0,2 mg P/l
Wirkungsgrad der P-Elimination > 95%,
f)Litera f
Die Festlegungen für die Parameter BSB5 und CSB erübrigen Festlegungen für die Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“ und „Absetzbare Stoffe“.
Zuletzt aktualisiert am13.01.2025
Gesetzesnummer10010637
DokumentnummerNOR12135356
alte DokumentnummerN8199110281X
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.