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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Emissionsgrenzwerte für kommunales Abwasser und legt fest, wie stark bestimmte Schadstoffe im Abwasser reduziert werden müssen, bevor es in die Umwelt gelangt. Es wurde 1991 erlassen und 1996 aufgehoben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 210/1996Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum13.04.1991 Außerkrafttretensdatum07.05.1996 Index81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 BeachteZum Inkrafttretensdatum vgl. § 5Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 5 TextAnlage A1.Ziffer eins Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter: BSB5 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen, berechnet als O2 CSB Chemischer Sauerstoffbedarf berechnet als O2 TOC Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff berechnet als C NH4-N Ammonium-Stickstoff, berechnet als N Gesamt-N Gesamtstickstoff, berechnet als N Gesamt-P Gesamtphosphor, berechnet als P PO4-P Phosphatphosphor, berechnet als P 2.Ziffer 2 Emissionsbegrenzungen gemäß § 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins 2.12 Punkt eins Die den Abwasserreinigungsanlagen zugeleiteten Schmutzfrachten sind um mindestens 95% beim BSB5 mindestens 85% beim CSB und TOC mindestens 85% bei Gesamt-P und PO4-P (ausgenommen Anlagen gem. Fußnoten c und e) zu vermindern (Mindestwirkungsgrade). 2.22 Punkt 2 Ablaufkonzentrationen bzw. Mindestwirkungsgrade der Stickstoffentfernung: MAX. ROHZULAUFFRACHTEN ENTSPRECHENDParameter >50-500 >500-5 000 >5 000-50 000 >50 000 mg/l bzw.% EGW60 EGW60 EGW60 EGW60 BSB5 f) 25 20 20 15 CSB f) 90 75 75 75 TOC 30 25 25 25 NH4-N a) 10 5 5 5 Gesamt-N-Entfernung a) c) c) mind. 70 % mind. 70 % Gesamt-N-Entfernung b) c) c) mind. 60 % mind. 60 % Gesamt-P c) 1,5 d) 1,0 e) 1,0 e) PO4-P c) 1,0 d) 0,8 e) 0,8 e) a)Litera a Gilt bei einer Abwassertemperatur größer 12 ° C im Ablauf der biologischen Stufe. Die Abwassertemperatur von 12 ° C gilt als unterschritten, wenn bei 5 Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ° C liegt. b)Litera b Gilt bei einer Abwassertemperatur größer 8 ° C und kleiner/gleich 12 ° C im Ablauf der biologischen Stufe. Die Abwassertemperatur von 8 ° C gilt als unterschritten, wenn bei 5 Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 8 ° C liegt. c)Litera c Keine Festlegung erforderlich, d)Litera d Ab einer maximalen Rohzulauffracht entsprechend 1 000 EGW60; für max. Rohzulauffrachten bis 1 000 EGW60 gilt Fußnote c), e)Litera e In Einzugsgebieten von nationalen oder internationalen Seen gilt für Abwasserreinigungsanlagen mit Rohzulauffrachten größer 30 000 EGW60 (gemessen als arithmetisches Mittel der Tagesfrachten eines Jahres) folgende Vorschreibung Gesamtphosphor 0,3 mg P/l Phosphatphosphor 0,2 mg P/l Wirkungsgrad der P-Elimination > 95%, f)Litera f Die Festlegungen für die Parameter BSB5 und CSB erübrigen Festlegungen für die Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“ und „Absetzbare Stoffe“. Zuletzt aktualisiert am13.01.2025 Gesetzesnummer10010637 DokumentnummerNOR12135356 alte DokumentnummerN8199110281X

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.