← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Pfändung von Geldforderungen und die damit verbundenen Verfahren, insbesondere wenn mehrere Gläubiger beteiligt sind. Es legt fest, wie die Pfändung erfolgt und wie mit der Einziehung der gepfändeten Forderungen umgegangen wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 80Paragraph 80 Inkrafttretensdatum01.07.2020 Außerkrafttretensdatum19.07.2022 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextII. Abschnittrömisch zwei. AbschnittVollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen§ 80.Paragraph 80, (1)Absatz eins,Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften. (2)Absatz 2,Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung an einen anderen Gläubiger unstatthaft. (3)Absatz 3,Jeder Gläubiger, für den die Forderung gepfändet ist, kann auf seine Kosten einem Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt. (4)Absatz 4,Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Exekution führende Gläubiger den Antrag stellen, daß die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgerichte ein Kurator bestellt werde. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde. (5)Absatz 5,Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 315 EOVon Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach Paragraph 315, EO (6)Absatz 6,Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (§ 307 EO), so sind abgabenbehördliche Pfandrechte in dem im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (Paragraph 307, EO), so sind abgabenbehördliche Pfandrechte in dem im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen. SchlagworteForderungspfändung Zuletzt aktualisiert am28.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40218099

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.