Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pfändung von Geldforderungen und die damit verbundenen Verfahren, insbesondere wenn mehrere Gläubiger beteiligt sind. Es legt fest, wie die Pfändung erfolgt und wie mit der Einziehung der gepfändeten Forderungen umgegangen wird.
Was es regelt
- Die Pfändung von Geldforderungen durch Abgabenbehörden oder Gerichte.
- Die Überweisung von Forderungen an Gläubiger und die Beschränkungen bei wiederholter Überweisung.
- Die Beteiligung von Gläubigern an Rechtsstreitigkeiten bezüglich gepfändeter Forderungen.
- Die Bestellung eines Kurators zur Einziehung von Forderungen unter bestimmten Umständen.
Wen es betrifft
- Abgabenbehörden und Gerichte, die Pfändungen durchführen.
- Gläubiger, denen Forderungen zur Einziehung überwiesen wurden oder die an gepfändeten Forderungen beteiligt sind.
- Drittschuldner, die gepfändete Beträge schulden.
Eckpunkte
- Eine Forderung, die bereits einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde, kann nicht erneut an einen anderen Gläubiger überwiesen werden (Absatz 2).
- Jeder Gläubiger, für den eine Forderung gepfändet ist, kann einem Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten (Absatz 3).
- Bei Verzögerung der Beitreibung kann ein anderer Gläubiger beantragen, dass die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und ein Kurator bestellt wird (Absatz 4).
- Ein Kurator kann auch bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern überwiesen wird und diese sich nicht auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten einigen (Absatz 5).
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 80Paragraph 80 Inkrafttretensdatum01.07.2020 Außerkrafttretensdatum19.07.2022 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextII. Abschnittrömisch zwei. AbschnittVollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen§ 80.Paragraph 80,