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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die spezifischen Verkehrszeichen, die Beschränkungen für die Abmessungen, Gewichte oder Geschwindigkeiten von Fahrzeugen anzeigen. Es legt fest, welche Zeichen für welche Art von Beschränkung zu verwenden sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1969Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 32Artikel 32 Inkrafttretensdatum22.10.1964 TextArtikel 32Die Zeichen [Signale] für Beschränkungen der Abmessungen, Gewichte oder Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind: a)Litera a das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) BREITE FAHRZEUGE” (II, A. 10);das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) BREITE FAHRZEUGE” (römisch zwei, A. 10); b)Litera b das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) HOHE FAHRZEUGE” (II, A. 11);das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) HOHE FAHRZEUGE” (römisch zwei, A. 11); c)Litera c das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN GESAMTGEWICHT” (II, A. 12); darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit Angaben über besondere Verkehrsregeln oder über die Höchstzahl der Fahrzeuge, die zu gleicher Zeit über eine Brücke fahren dürfen;das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN GESAMTGEWICHT” (römisch zwei, A. 12); darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit Angaben über besondere Verkehrsregeln oder über die Höchstzahl der Fahrzeuge, die zu gleicher Zeit über eine Brücke fahren dürfen; d)Litera d das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN ACHSDRUCK” (II, A. 13);das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN ACHSDRUCK” (römisch zwei, A. 13); e)Litera e das Zeichen [Signal] „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” (II, A. 14); darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild mit rotem Rand und Angabe von Einzelheiten über die Anwendung der Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht werden;das Zeichen [Signal] „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” (römisch zwei, A. 14); darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild mit rotem Rand und Angabe von Einzelheiten über die Anwendung der Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht werden; f)Litera f das Zeichen „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” (II, A. 15) (weißer oder hellgelber Grund mit schwarzem oder dunkelfarbigem schrägem Querbalken) wird verwendet, um das Ende der Strecke anzuzeigen, auf der die Geschwindigkeit beschränkt ist; es kann auf der Rückseite der Tafel II, A. 14 angebracht werden, selbst wenn es aus diesem Grunde nicht auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Straßenrand steht.das Zeichen „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” (römisch zwei, A. 15) (weißer oder hellgelber Grund mit schwarzem oder dunkelfarbigem schrägem Querbalken) wird verwendet, um das Ende der Strecke anzuzeigen, auf der die Geschwindigkeit beschränkt ist; es kann auf der Rückseite der Tafel römisch zwei, A. 14 angebracht werden, selbst wenn es aus diesem Grunde nicht auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Straßenrand steht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.