Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die spezifischen Verkehrszeichen, die Beschränkungen für die Abmessungen, Gewichte oder Geschwindigkeiten von Fahrzeugen anzeigen. Es legt fest, welche Zeichen für welche Art von Beschränkung zu verwenden sind.
Was es regelt
- Verkehrszeichen für Breitenbeschränkungen von Fahrzeugen.
- Verkehrszeichen für Höhenbeschränkungen von Fahrzeugen.
- Verkehrszeichen für Gesamtgewichts- und Achsdruckbeschränkungen von Fahrzeugen.
- Verkehrszeichen für Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren Aufhebung.
Wen es betrifft
- Fahrzeugführer, die auf öffentlichen Straßen unterwegs sind.
- Behörden, die für die Anbringung und Gestaltung von Verkehrszeichen zuständig sind.
Eckpunkte
- Zeichen „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) BREITE FAHRZEUGE” (II, A. 10) verbietet die Einfahrt für Fahrzeuge, die eine bestimmte Breite überschreiten.
- Zeichen „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) HOHE FAHRZEUGE” (II, A. 11) verbietet die Einfahrt für Fahrzeuge, die eine bestimmte Höhe überschreiten.
- Zeichen „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN GESAMTGEWICHT” (II, A. 12) verbietet die Einfahrt für Fahrzeuge, die ein bestimmtes Gesamtgewicht überschreiten.
- Das Zeichen „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” (II, A. 15) zeigt das Ende einer Strecke an, auf der die Geschwindigkeit beschränkt ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1969Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 32Artikel 32
Inkrafttretensdatum22.10.1964
TextArtikel 32Die Zeichen [Signale] für Beschränkungen der Abmessungen, Gewichte oder Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind:
a)Litera a
das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) BREITE FAHRZEUGE” (II, A. 10);das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) BREITE FAHRZEUGE” (römisch zwei, A. 10);
b)Litera b
das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) HOHE FAHRZEUGE” (II, A. 11);das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR ÜBER ... METER (... FUSS) HOHE FAHRZEUGE” (römisch zwei, A. 11);
c)Litera c
das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN GESAMTGEWICHT” (II, A. 12); darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit Angaben über besondere Verkehrsregeln oder über die Höchstzahl der Fahrzeuge, die zu gleicher Zeit über eine Brücke fahren dürfen;das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN GESAMTGEWICHT” (römisch zwei, A. 12); darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit Angaben über besondere Verkehrsregeln oder über die Höchstzahl der Fahrzeuge, die zu gleicher Zeit über eine Brücke fahren dürfen;
d)Litera d
das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN ACHSDRUCK” (II, A. 13);das Zeichen [Signal] „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... TONNEN ACHSDRUCK” (römisch zwei, A. 13);
e)Litera e
das Zeichen [Signal] „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” (II, A. 14); darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild mit rotem Rand und Angabe von Einzelheiten über die Anwendung der Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht werden;das Zeichen [Signal] „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” (römisch zwei, A. 14); darunter kann zusätzlich ein rechteckiges Schild mit rotem Rand und Angabe von Einzelheiten über die Anwendung der Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht werden;
f)Litera f
das Zeichen „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” (II, A. 15) (weißer oder hellgelber Grund mit schwarzem oder dunkelfarbigem schrägem Querbalken) wird verwendet, um das Ende der Strecke anzuzeigen, auf der die Geschwindigkeit beschränkt ist; es kann auf der Rückseite der Tafel II, A. 14 angebracht werden, selbst wenn es aus diesem Grunde nicht auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Straßenrand steht.das Zeichen „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” (römisch zwei, A. 15) (weißer oder hellgelber Grund mit schwarzem oder dunkelfarbigem schrägem Querbalken) wird verwendet, um das Ende der Strecke anzuzeigen, auf der die Geschwindigkeit beschränkt ist; es kann auf der Rückseite der Tafel römisch zwei, A. 14 angebracht werden, selbst wenn es aus diesem Grunde nicht auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Straßenrand steht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.