📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum18.11.2009
Außerkrafttretensdatum15.02.2011
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAusnahmen vom Geltungsbereich§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1.Ziffer eins
Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden,
2.Ziffer 2
Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden,
3.Ziffer 3
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind;Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden; keine bergbaulichen Abfälle sind Abfälle, die nicht direkt auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind;
4.Ziffer 4
radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,,
5.Ziffer 5
Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen,Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß Paragraph 10, des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, unterliegen,
6.Ziffer 6
Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden.
(2)Absatz 2,Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.
SchlagworteBGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40111542
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.