Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft mit dem Ziel, schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu minimieren und Ressourcen zu schonen. Es legt Grundsätze für die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen fest.
Was es regelt
- Die Minimierung schädlicher Einwirkungen von Abfällen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Umwelt.
- Die Schonung von Rohstoff- und Energiereserven.
- Die Reduzierung des Verbrauchs von Deponievolumen.
- Das Vorsorgeprinzip, um sicherzustellen, dass Abfälle kein Gefährdungspotenzial für nachfolgende Generationen darstellen.
Wen es betrifft
- Alle, die Abfälle erzeugen oder mit Abfällen umgehen.
- Die öffentliche Hand, die für die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen zuständig ist.
Eckpunkte
- Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).
- Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten, wenn dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und ein Markt dafür besteht.
- Nicht verwertbare Abfälle sind durch biologische, thermische oder chemisch-physikalische Verfahren zu behandeln, wobei feste Rückstände geordnet abzulagern sind.
- Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall ist im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls Gefahren für Gesundheit, Umwelt, Brand- oder Explosionsgefahren, übermäßige Geräusche oder Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes entstehen könnten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Inkrafttretensdatum21.08.1996
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextArtikel IArtikel römisch einsI. ABSCHNITTAllgemeine Bestimmungen
Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß
1.Ziffer eins
schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
2.Ziffer 2
Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
3.Ziffer 3
der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,
4.Ziffer 4
nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
(2)Absatz 2,Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
1.Ziffer eins
Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);
2.Ziffer 2
Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);
3.Ziffer 3
Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).
(3)Absatz 3,Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1.Ziffer eins
die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2.Ziffer 2
Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
3.Ziffer 3
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
4.Ziffer 4
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
5.Ziffer 5
Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
6.Ziffer 6
das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
7.Ziffer 7
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
8.Ziffer 8
Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
SchlagworteRohstoffreserve, Brandgefahr, Ortsschaftsbild
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12139791
alte DokumentnummerN8199657350J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.