Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Datenschutz für Versuchs- oder Studienberichte, die zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln eingereicht werden, um deren erstmaligen Eigentümer zu schützen. Es stellt sicher, dass diese Berichte für einen bestimmten Zeitraum nicht von anderen ohne Zustimmung verwendet werden dürfen.
Was es regelt
- Den Schutz von Versuchs- oder Studienberichten, die für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln eingereicht werden.
- Die Bedingungen, die solche Berichte erfüllen müssen, um geschützt zu werden.
- Die Dauer des Datenschutzes für diese Berichte.
- Maßnahmen zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Versuchs- oder Studienberichten, die Pflanzenschutzmittel zulassen wollen.
- Personen, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben.
Eckpunkte
- Ein zeitlich begrenztes Recht auf Datenschutz wird für den Eigentümer eines Versuchs- oder Studienberichts anerkannt, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird.
- Der Versuchs- oder Studienbericht darf während dieses Zeitraums nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.
- Der Datenschutz gilt für mindestens zehn Jahre ab der Erstzulassung; bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.
- Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf unter keinen Umständen 13 Jahre überschreiten, bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko 15 Jahre.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 252Artikel 252
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 252Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei erkennt ein zeitlich begrenztes Recht des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums wird der Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Dieses zeitlich begrenzte Recht wird in diesem Unterabschnitt als „Datenschutz“ bezeichnet.
(2)Absatz 2,Der in Absatz 1 genannte Versuchs- oder Studienbericht muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
a)Litera a
Er muss für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig sein und
b)Litera b
er muss mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.
(3)Absatz 3,Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung durch die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zuständige Behörde. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jahre verlängert werden.
(4)Absatz 4,Die in Absatz 3 genannten Zeiträume werden für jede Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige Verwendungen um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassungen frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung durch die zuständige Behörde vom Inhaber der Zulassung beantragt werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf unter keinen Umständen 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Datenschutzes unter keinen Umständen 15 Jahre überschreiten.
Der Ausdruck „geringfügige Verwendung“ bezeichnet die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Gebiet einer Vertragspartei auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit geringer Verbreitung im Gebiet dieser Vertragspartei oder mit großer Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des Pflanzenschutzes besteht.
(5)Absatz 5,Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benötigt wurden. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum 30 Monate.
(6)Absatz 6,Jede Vertragspartei legt Maßnahmen fest, mit denen Antragsteller und Inhaber vorheriger Zulassungen mit Sitz im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei zum Austausch geschützter Informationen verpflichtet werden, um Wiederholungsversuche an Wirbeltieren zu vermeiden.
SchlagworteVersuchsbericht
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40260003
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.