📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 127/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2023,
TypVertrag – Indien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum01.09.2023
Index49/01 Flüchtlinge
TextTeil 2Zusammenarbeit bei der temporären MigrationArtikel 2Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und die mehrfache Einreise(1)Absatz eins,Beide Vertragsparteien erteilen den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteiunter Beachtung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und im Rahmen der geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und die mehrfache Einreise, wenn die einschlägigen Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dazu gehören unter anderem die folgenden Personengruppen:
Geschäftsreisende, Journalisten, Akademiker, Wissenschaftler, Forscher, Intellektuelle und Spezialisten.
(3)Absatz 3,Für Österreich, das den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1), in der die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen und von Visa für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren rechtsverbindlich.Für Österreich, das den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, ist die Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft Amtsblatt , L 243 vom 15.9.2009, S. 1), in der die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen und von Visa für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren rechtsverbindlich.
(4)Absatz 4,Die Indische Vertragspartei ist bereit, im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die erleichterte Ausstellung solcher Visa für mehrfache Einreisen wohlwollend zu erwägen, die einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten bei jedem Besuch ermöglichen und eine Gültigkeitsdauer von einem bis fünf Jahren haben. Diese Visa für mehrfache Einreisen werden mit einer Gültigkeitsdauer zwischen einem Jahr und fünf Jahren ausgestellt, je nach den vorgelegten Dokumenten, der Dauer der geplanten Aktivitäten in der Republik Indien und der Gültigkeitsdauer des Reisepasses. Personen, die mit einem Visum nach Absatz 1 mit einer Gültigkeit von bis zu 180 Tagen reisen, müssen sich bei ihrer Ankunft in der Republik Indien keinen Registrierungsformalitäten unterziehen. Sollte der Aufenthalt länger als 180 Tage dauern, ist eine vorherige Registrierung erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am30.08.2023
Gesetzesnummer20012341
DokumentnummerNOR40255371
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.