Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen in bestimmten Abfallbehandlungsanlagen, die gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen lagern. Es legt fest, welche Teile eines anderen Gesetzes (GewO 1994) für diese Anlagen gelten und welche spezifischen Regelungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.
Was es regelt
- Die Anwendung von Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für bestimmte Behandlungsanlagen.
- Die Mengen an gefährlichen Stoffen, die in diesen Anlagen vorhanden sein müssen, damit die Regelungen greifen.
- Spezifische Ersetzungen von Begriffen und Paragraphen der GewO 1994 durch Regelungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002.
- Ausnahmen für Deponien von diesen Regelungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Behandlungsanlagen, die gemäß §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind.
- Behandlungsanlagen, in deren Betrieb gefährliche Stoffe aus Anhang 6 in bestimmten Mengen vorhanden sind.
Eckpunkte
- Die §§ 84a Abs. 1 und 3, 84b bis 84d Abs. 6 und 84d Abs. 8 bis 84g GewO 1994 sind anzuwenden.
- Dies gilt für Behandlungsanlagen, die gemäß §§ 37 oder 54 genehmigungspflichtig sind.
- Gefährliche Stoffe müssen mindestens in einer in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sein.
- Deponien sind von diesen Regelungen ausgenommen.
Gesetzestext
gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 59Paragraph 59 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkraftt
§§ 37
oder 54 genehmigungspflichtig sind und in deren Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einerDie Paragraphen 84 a, Absatz eins und 3, 84 b bis 84 d Absatz 6 und 84 d Absatz 8 bis 84 g GewO 1994 sind unter der Maßgabe des Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz 6 und 7 für Behandlungsanlagen,
Paragraphen 37, oder 54 genehmigungspflichtig sind und in deren Betrieb die in Anhang 6 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer 1.Ziffer eins in Anhang 6 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder 2.Ziffer 2 in Anhang 6 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Deponien.
§§ 37oder 54 genehmigungspflichtig sind, sind die in Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen der Gew
O 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der §§ 77 und 77a, der Parteistellung im Sinne des § 356, der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1, der Anlage 5, des Standes der Technik (§ 74 Abs. 1), der Verordnung gemäß § 84d Abs. 7, der Überprüfung im Sinne des § 338 folgende Regelungen dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43, Parteistellung gemäß § 42, Behandlungsanlagen,
§§ 37oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der Technik gemäß § 2 Abs.
8 Z 1, Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 und Überprüfung gemäß § 75.Für Behandlungsanlagen,
Paragraphen 37, oder 54 genehmigungspflichtig sind, sind die in Absatz eins, enthaltenen Bestimmungen der GewO 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der Paragraphen 77 und 77 a, der Parteistellung im Sinne des Paragraph 356,, der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins,, der Anlage 5, des Standes der Technik (Paragraph 74, Absatz eins,), der Verordnung gemäß Paragraph 84 d, Absatz 7,, der Überprüfung im Sinne des Paragraph 338, folgende Regelungen dieses Bundesgesetzes treten: Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 43,, Parteistellung gemäß Paragraph 42,, Behandlungsanlagen,
Paragraphen 37, oder 54 genehmigungspflichtig sind, Anhang 6, Stand der Technik gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins,, Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins und Überprüfung gemäß Paragraph 75, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032870