Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die freien Geldtransfers im Zusammenhang mit Investitionen zwischen den Vertragsparteien und stellt sicher, dass Investoren ihr Kapital und ihre Erträge ohne Verzögerung überweisen können. Es legt fest, welche Arten von Zahlungen transferiert werden dürfen und unter welchen Bedingungen dies geschieht.
Was es regelt
- Die freie Übertragbarkeit von Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen.
- Die Währung und den Wechselkurs für solche Transfers.
- Ausnahmen und Einschränkungen für Transfers unter bestimmten Umständen.
- Die Behandlung von Transfers bei fehlendem Devisenmarkt.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigen.
- Die Vertragsparteien des Abkommens (Georgien und die andere Vertragspartei).
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition ohne Verzögerung frei transferiert werden können.
- Transfers umfassen insbesondere Anfangskapital, Erträge, Zahlungen aus Verträgen, Erlöse aus Veräußerung oder Liquidation, Entschädigungen, Zahlungen aus Streitbeilegung und Einkünfte von Beschäftigten.
- Transfers müssen in einer frei konvertierbaren Währung zum am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen.
- Eine Vertragspartei kann den Transfer von Sacherträgen unter bestimmten Umständen einschränken, wenn dies gemäß GATT 1994 zulässig ist, garantiert aber Transfers, wenn dies durch einen Investitionsvertrag genehmigt ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 45/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum01.03.2004
TextARTIKEL 7Transfers(1)Absatz eins,
Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können.
Diese Transfers umfassen insbesondere:
a)Litera a
das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b)Litera b
Erträge;
c)Litera c
Zahlungen aufgrund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d)Litera d
Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e)Litera e
Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f)Litera f
Zahlungen aufgrund einer Streitbeilegung;
g)Litera g
Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
(2)Absatz 2,
Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
(3)Absatz 3,
In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4)Absatz 4,
Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei aufgrund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert eine Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.
(5)Absatz 5,
Unbeschadet Absatz 1 bis 4 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgaben von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.