Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen für Begleitscheine, die für den Transport von gefährlichem Abfall und POP-Abfall verwendet werden. Es legt fest, wie diese Begleitscheine zu kennzeichnen, auszufüllen und aufzubewahren sind.
Was es regelt
- Die Kennzeichnung und Nummerierung von Begleitscheinen für gefährlichen Abfall und POP-Abfall.
- Die Art und Weise der Eintragungen und Änderungen auf Begleitscheinen.
- Die Verwendung separater Begleitscheine für jede Abfallart und die Möglichkeit der Zusammenfassung in einem Transportpapier.
- Die Aufbewahrungspflichten für Begleitscheine.
Wen es betrifft
- Jeder Abfallbesitzer, der gefährlichen Abfall oder POP-Abfall transportiert.
- Personen, die Eintragungen auf Begleitscheinen vornehmen.
Eckpunkte
- Jeder Begleitschein muss mit „Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall“ bezeichnet und mit einer eindeutigen, nur einmal zu vergebenden Begleitscheinnummer (BS-Nr.) versehen sein.
- Alle Eintragungen müssen gut leserlich und mit dauerhafter Schrift erfolgen; Änderungen müssen die ursprüngliche Eintragung leserlich lassen.
- Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden; eine Zusammenfassung in einem Transportpapier ist unter bestimmten Bedingungen zulässig.
- Abfallbesitzer müssen Kopien oder Originale der Begleitscheine mindestens sieben Jahre lang aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorlegen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2012 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2023, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum31.07.2023 AbkürzungANV 2012 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text3. AbschnittBegleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine§ 8.Paragraph 8,