Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen, insbesondere deren Kennzeichnung und die Mitführung von Begleitscheinen. Es stellt sicher, dass diese Materialien während des Transports ordnungsgemäß behandelt und nachverfolgt werden.
Was es regelt
- Die Kennzeichnung von gefährlichen Abfällen und Altölen auf Verpackungen und Gebinden.
- Die Mitführung und Vorlage von Begleitscheinen während des Transports.
- Die Pflichten des Beförderers, wenn gefährliche Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden können.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, nähere Vorschriften zur Kennzeichnung zu erlassen.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle und Altöle befördern (Transporteure).
- Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht, die den Transport kontrollieren.
Eckpunkte
- Gefährliche Abfälle und Altöle müssen auf ihren Verpackungen und Gebinden deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
- Begleitscheine (§ 19) müssen während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
- Wird ohne Begleitscheine befördert, treffen den Beförderer die Pflichten des § 17.
- Können die Abfälle oder Altöle nicht zugestellt werden, muss der Transporteur sie dem Übergeber (§ 19) zurückstellen oder eine Behandlung gemäß § 17 veranlassen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20 Inkrafttretensdatum05.03.1994 Außerkrafttretensdatum20.08.1996 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBeförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen§ 20.Paragraph 20,