Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen, insbesondere deren Kennzeichnung und die Mitführung von Begleitscheinen. Es stellt sicher, dass diese Materialien während des Transports ordnungsgemäß behandelt und nachverfolgt werden.
Was es regelt
- Die Kennzeichnung von gefährlichen Abfällen und Altölen auf Verpackungen und Gebinden.
- Die Mitführung und Vorlage von Begleitscheinen während des Transports.
- Die Pflichten des Beförderers, wenn gefährliche Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden können.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, nähere Vorschriften zur Kennzeichnung zu erlassen.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle und Altöle befördern (Transporteure).
- Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht, die den Transport kontrollieren.
Eckpunkte
- Gefährliche Abfälle und Altöle müssen auf ihren Verpackungen und Gebinden deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
- Begleitscheine (§ 19) müssen während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
- Wird ohne Begleitscheine befördert, treffen den Beförderer die Pflichten des § 17.
- Können die Abfälle oder Altöle nicht zugestellt werden, muss der Transporteur sie dem Übergeber (§ 19) zurückstellen oder eine Behandlung gemäß § 17 veranlassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20
Inkrafttretensdatum05.03.1994
Außerkrafttretensdatum20.08.1996
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBeförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen und Gebinden, in denen sie befördert werden, deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen. Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die Begleitscheine (§ 19) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde bzw. den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach § 15 Abs. 2 Z 3 beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten.Die Begleitscheine (Paragraph 19,) sind während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle mitzuführen und der Behörde bzw. den Organen der öffentlichen Aufsicht (Paragraph 40,) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne die nach Paragraph 19, erforderlichen Begleitscheine befördert, so treffen den Beförderer (den nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, beauftragten Transporteur) die im Paragraph 17, geregelten Pflichten.
(3)Absatz 3,Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (§ 19) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem § 17 entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (Paragraph 19,) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem Paragraph 17, entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12137001
alte DokumentnummerN8199433511J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.