Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und Georgien, insbesondere die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Luftfahrtunternehmen. Es soll den Luftverkehr zwischen den Vertragsparteien erleichtern und harmonisieren.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen.
- Die Anforderungen an den Hauptgeschäftssitz und die Betriebszeugnisse von Luftfahrtunternehmen.
- Die Ausübung und Aufrechterhaltung der effektiven Regulierungsaufsicht über Luftfahrtunternehmen.
- Die Eigentumsverhältnisse und die effektive Kontrolle von Luftfahrtunternehmen.
Wen es betrifft
- Luftfahrtunternehmen aus Georgien.
- Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union.
Eckpunkte
- Anträge auf Betriebsgenehmigungen sollen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung bearbeitet werden.
- Ein georgisches Luftfahrtunternehmen muss seinen Hauptgeschäftssitz in Georgien haben und über ein gültiges Betriebszeugnis verfügen.
- Ein EU-Luftfahrtunternehmen muss seinen Hauptgeschäftssitz in einem EU-Mitgliedstaat haben und über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügen.
- Die effektive Regulierungsaufsicht muss vom jeweiligen Staat ausgeübt und aufrechterhalten werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum02.08.2020
Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt
TextARTIKEL 3Genehmigung(1)Absatz eins,Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der einen Vertragspartei für Betriebsgenehmigungen erteilen die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn
a)Litera a
im Fall eines Luftfahrtunternehmens Georgiens
–Strichaufzählung
das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz in Georgien hat und über ein gültiges Betriebszeugnis in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften Georgiens verfügt, und
–Strichaufzählung
die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von Georgien ausgeübt und aufrecht erhalten wird, und
–Strichaufzählung
sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum Georgiens und/oder seiner Staatsangehörigen steht und der effektiven Kontrolle Georgiens und/oder seiner Staatsangehörigen unterliegt.
b)Litera b
im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
–Strichaufzählung
das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, und über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt, und
–Strichaufzählung
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist, und
–Strichaufzählung
sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang IV aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen dieser anderen Staaten steht,sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang römisch vier aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen dieser anderen Staaten steht,
c)Litera c
das Luftfahrtunternehmen die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, die von der für den Betrieb des Luftverkehrs zuständigen Behörde üblicherweise angewendet werden, und
d)Litera d
die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) eingehalten und angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am21.07.2020
Gesetzesnummer20011226
DokumentnummerNOR40224778
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.