Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, welche Gegenstände bei einer Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden dürfen, um eine bescheidene Lebensführung des Schuldners und seiner Familie zu sichern. Es schützt bestimmte persönliche Gegenstände, Arbeitsmittel, Nahrungsmittel, Haustiere und andere notwendige Dinge vor der Pfändung.
Was es regelt
- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und des Haushalts.
- Gegenstände, die für die Berufsausübung oder Erwerbstätigkeit notwendig sind.
- Nahrungsmittel und Heizstoffe für einen bestimmten Zeitraum.
- Bestimmte Haustiere und deren Futtervorräte.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner (Personen, die Steuern oder Abgaben schulden).
- Familienmitglieder, die mit dem Abgabenschuldner im gemeinsamen Haushalt leben.
Eckpunkte
- Gegenstände des persönlichen Gebrauchs sind geschützt, wenn sie einer bescheidenen Lebensführung entsprechen oder ihr Verwertungserlös unverhältnismäßig gering wäre.
- Für Personen, die ihren Erwerb aus persönlichen Leistungen ziehen, sowie Kleingewerbetreibende und Kleinlandwirte sind die zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände geschützt, sowie Rohmaterialien bis zu einem Wert von 750 Euro.
- Nahrungsmittel und Heizstoffe für vier Wochen sind für den Abgabenschuldner und seine Familie geschützt.
- Nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, sind bis zu einem Wert von 750 Euro geschützt; auch eine Milchkuh oder zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn sie für die Ernährung notwendig sind, sowie Futter- und Streuvorräte für vier Wochen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum31.12.2005
Text§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der Vollstreckung sind ferner entzogen:
1.Ziffer eins
die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht;
2.Ziffer 2
bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Wert von 750 Euro die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;
3.Ziffer 3
die für den Abgabenschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;
4.Ziffer 4
nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;
5.Ziffer 5
bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;
6.Ziffer 6
die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind;
7.Ziffer 7
die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte;
8.Ziffer 8
Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;
9.Ziffer 9
Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten.
(2)Absatz 2,Der Vollstrecker hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.