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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt, wie die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen zwischen Bahrain und Österreich vermieden wird. Es legt fest, wie Steuern, die in einem Land gezahlt wurden, im anderen Land angerechnet oder von der Besteuerung ausgenommen werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 14/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 22Artikel 22 Inkrafttretensdatum01.02.2011 TextArtikel 22VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNGDie Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden: (1)Absatz eins,In Bahrain: Bezieht eine in Bahrain ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Bahrain: a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt. (2)Absatz 2,In Österreich: a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Bahrain besteuert werden, so rechnet Österreich: i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Bahrain gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Bahrain gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Bahrain besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in Bahrain besteuert werden darf, entfällt. b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person, die in Bahrain eine nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit ausübt, Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach Artikel 7 in Bahrain besteuert werden und unterliegen diese Einkünfte in Bahrain einer Besteuerung gemäß den Bestimmungen des bahrainischen nationalen Rechts, so nimmt Österreich ungeachtet der lit. a) diese Einkünfte von der Besteuerung aus.b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person, die in Bahrain eine nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit ausübt, Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach Artikel 7 in Bahrain besteuert werden und unterliegen diese Einkünfte in Bahrain einer Besteuerung gemäß den Bestimmungen des bahrainischen nationalen Rechts, so nimmt Österreich ungeachtet der Litera a,) diese Einkünfte von der Besteuerung aus. c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person herangezogen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.