← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft in Österreich und legt deren Ziele und Grundsätze fest, um Mensch und Umwelt zu schützen sowie Ressourcen zu schonen. Es soll sicherstellen, dass Abfälle so behandelt werden, dass sie keine Gefahr für zukünftige Generationen darstellen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins Inkrafttretensdatum05.03.1994 Außerkrafttretensdatum20.08.1996 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextArtikel IArtikel römisch einsI. ABSCHNITTAllgemeine BestimmungenZiele und Grundsätze der Abfallwirtschaft§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß 1.Ziffer eins schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden, 2.Ziffer 2 Rohstoff- und Energiereserven geschont werden, 3.Ziffer 3 der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird, 4.Ziffer 4 nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip). (2)Absatz 2,Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze: 1.Ziffer eins Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung); 2.Ziffer 2 Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung); 3.Ziffer 3 Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung). (3)Absatz 3,Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1.Ziffer eins die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2.Ziffer 2 Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können, 3.Ziffer 3 die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 4.Ziffer 4 Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 5.Ziffer 5 Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 6.Ziffer 6 das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden, 7.Ziffer 7 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann, 8.Ziffer 8 Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. SchlagworteRohstoffreserve, Brandgefahr, Ortsschaftsbild Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12136993 alte DokumentnummerN8199433503J

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.