Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Abfallwirtschaft in Österreich und legt deren Ziele und Grundsätze fest, um Mensch und Umwelt zu schützen sowie Ressourcen zu schonen. Es soll sicherstellen, dass Abfälle so behandelt werden, dass sie keine Gefahr für zukünftige Generationen darstellen.
Was es regelt
- Die Minimierung schädlicher Auswirkungen von Abfällen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Umwelt.
- Die Schonung von Rohstoff- und Energiereserven.
- Die Reduzierung des Verbrauchs von Deponievolumen.
- Die Behandlung von Abfällen nach den Grundsätzen der Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung.
Wen es betrifft
- Alle, die mit Abfallwirtschaft zu tun haben.
- Die allgemeine Öffentlichkeit, deren Wohlbefinden und Gesundheit durch Abfälle beeinträchtigt werden könnten.
Eckpunkte
- Die Abfallwirtschaft muss darauf abzielen, schädliche Einwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen so gering wie möglich zu halten.
- Rohstoff- und Energiereserven sollen geschont werden.
- Der Verbrauch von Deponievolumen ist so gering wie möglich zu halten.
- Abfälle, die nicht verwertbar sind, müssen durch biologische, thermische oder chemisch-physikalische Verfahren behandelt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Inkrafttretensdatum05.03.1994
Außerkrafttretensdatum20.08.1996
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextArtikel IArtikel römisch einsI. ABSCHNITTAllgemeine BestimmungenZiele und Grundsätze der Abfallwirtschaft§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß
1.Ziffer eins
schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
2.Ziffer 2
Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
3.Ziffer 3
der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,
4.Ziffer 4
nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
(2)Absatz 2,Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
1.Ziffer eins
Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);
2.Ziffer 2
Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);
3.Ziffer 3
Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).
(3)Absatz 3,Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1.Ziffer eins
die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2.Ziffer 2
Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
3.Ziffer 3
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
4.Ziffer 4
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
5.Ziffer 5
Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
6.Ziffer 6
das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
7.Ziffer 7
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
8.Ziffer 8
Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.
SchlagworteRohstoffreserve, Brandgefahr, Ortsschaftsbild
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12136993
alte DokumentnummerN8199433503J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.