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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie als gesetzliche Interessenvertretungen. Es definiert, welche Wirtschaftsbereiche und Unternehmensformen unter diese Kammern fallen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel8. Handelskammergesetznovelle KundmachungsorganBGBl. Nr. 620/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, TypBVG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.01.2008 Index50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft TextARTIKEL IVARTIKEL römisch vierVerfassungsbestimmung(1)Absatz eins,Zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG zählen gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller dienen.Zu den Angelegenheiten der Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG zählen gesetzliche Interessenvertretungen aller physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere des Bergbaues, des Handels einschließlich insbesondere der Tabakverschleißer, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich insbesondere der Geschäftsstellen der Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs und der Kraftfahrschulen sowie des Fremdenverkehrs einschließlich insbesondere der Sanatorien, Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten mit Musik und anderen Darbietungen, in denen Speisen und Getränke verabreicht werden, Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen, Konzert- und Künstleragenturen, Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller dienen. (2)Absatz 2,(Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.) SchlagworteGeldwesen, Kreditwesen Zuletzt aktualisiert am19.06.2024 Gesetzesnummer20003559 DokumentnummerNOR40100573

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.