Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die erforderlichen Unterlagen und Verfahren für die Notifizierung im Rahmen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, insbesondere bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. Es legt fest, welche Informationen und Dokumente bei der Notifizierung einzureichen sind.
Was es regelt
- Die Übermittlung von Notifizierungs- und Begleitformularen.
- Die Art der beizubringenden Dokumente und Nachweise für die Abfallbehandlung und -verbringung.
- Die Sprachvorschriften für alle einzureichenden Unterlagen.
- Die Anforderungen an Sicherheitsleistungen und Versicherungen bei der Abfallverbringung.
Wen es betrifft
- Den Notifizierenden, der Abfälle grenzüberschreitend verbringen möchte.
- Betreiber von Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen für Abfälle.
Eckpunkte
- Die Notifizierung erfolgt mittels Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und Begleitformular gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV.
- Es muss ein Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache sowie die Bewilligungen der Anlagen vorgelegt werden.
- Eine Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV ist erforderlich.
- Alle übermittelten Dokumente müssen in deutscher oder englischer Sprache vorliegen; bei Originalen in anderen Sprachen sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 68Paragraph 68 Inkrafttretensdatum20.06.2017 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextNotifizierungsunterlagen§ 68.Paragraph 68,