Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die erforderlichen Unterlagen und Verfahren für die Notifizierung im Rahmen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, insbesondere bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. Es legt fest, welche Informationen und Dokumente bei der Notifizierung einzureichen sind.
Was es regelt
- Die Übermittlung von Notifizierungs- und Begleitformularen.
- Die Art der beizubringenden Dokumente und Nachweise für die Abfallbehandlung und -verbringung.
- Die Sprachvorschriften für alle einzureichenden Unterlagen.
- Die Anforderungen an Sicherheitsleistungen und Versicherungen bei der Abfallverbringung.
Wen es betrifft
- Den Notifizierenden, der Abfälle grenzüberschreitend verbringen möchte.
- Betreiber von Beseitigungs- oder Verwertungsanlagen für Abfälle.
Eckpunkte
- Die Notifizierung erfolgt mittels Notifizierungsformular gemäß Anhang IA und Begleitformular gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV.
- Es muss ein Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache sowie die Bewilligungen der Anlagen vorgelegt werden.
- Eine Sicherheitsleistung (z.B. Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV ist erforderlich.
- Alle übermittelten Dokumente müssen in deutscher oder englischer Sprache vorliegen; bei Originalen in anderen Sprachen sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 68Paragraph 68
Inkrafttretensdatum20.06.2017
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextNotifizierungsunterlagen§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:
1.Ziffer eins
eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung;
2.Ziffer 2
den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;
3.Ziffer 3
eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls;
4.Ziffer 4
eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV bei der Verbringung aus Österreich im Original, bei der Einfuhr nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich aus und nach Drittstaaten im Original oder in Kopie;eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Artikel 6, der EG-VerbringungsV bei der Verbringung aus Österreich im Original, bei der Einfuhr nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich aus und nach Drittstaaten im Original oder in Kopie;
5.Ziffer 5
den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel im Falle des Transports gefährlicher Güter; und
6.Ziffer 6
im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Anhang römisch fünf Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.
Der Notifizierung sind die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden anzuschließen.
(2)Absatz 2,Das Notifizierungs- und das Begleitformular und sonstige Dokumente und Unterlagen, die vom Notifizierenden übermittelt werden, haben in deutscher oder englischer Sprache vorzuliegen. Liegen die Originaldokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, so sind beglaubigte Übersetzungen zu übermitteln.
SchlagworteBeseitigungsanlage, Notifizierungsformular
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40193399
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.