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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen Österreich und Lettland. Es definiert wichtige Begriffe wie „Investition“, „Investor“, „Erträge“ und „Enteignung“.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland) KundmachungsorganBGBl. Nr. 137/1996Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996, TypVertrag - Lettland §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.05.1996 Außerkrafttretensdatum31.08.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 117/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen. TextARTIKEL 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens (1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich: a)Litera a Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte; b)Litera b Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen; c)Litera c Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; d)Litera d Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; e)Litera e öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen; (2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Republik Österreich a)Litera a jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; b)Litera b jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; in bezug auf die Republik Lettland a)Litera a jede natürliche Person, die den Status eines Staatsangehörigen der Republik Lettland in Übereinstimmung mit deren Gesetzen besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; b)Litera b jede juristische Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Lettland geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Lettland hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; (3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte; (4)Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung. Zuletzt aktualisiert am05.08.2022 Gesetzesnummer10007797 DokumentnummerNOR12087594 alte DokumentnummerN5199654114J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.