Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen Österreich und Lettland. Es definiert wichtige Begriffe wie „Investition“, „Investor“, „Erträge“ und „Enteignung“.
Was es regelt
- Die Definition von „Investition“, einschließlich beweglicher und unbeweglicher Sachen, Anteilsrechten, Geldansprüchen, Urheberrechten und Konzessionen.
- Die Definition von „Investor“ für natürliche und juristische Personen aus Österreich und Lettland.
- Die Definition von „Erträge“ aus Investitionen.
- Die Definition von „Enteignung“, die auch Verstaatlichung umfasst.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen mit österreichischer oder lettischer Staatsangehörigkeit, die im jeweils anderen Land investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die nach österreichischem oder lettischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz dort haben und im jeweils anderen Land investieren.
Eckpunkte
- Eine „Investition“ umfasst alle Vermögenswerte, wie Eigentum, Anteilsrechte, Geldansprüche, Urheberrechte und Konzessionen.
- Ein „Investor“ ist eine natürliche oder juristische Person aus einem der beiden Länder, die im anderen Land investiert.
- „Erträge“ sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- „Enteignung“ schließt Verstaatlichung oder ähnliche Maßnahmen ein.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland) KundmachungsorganBGBl. Nr. 137/1996Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996, TypVertrag - Lettland §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.05.1996 Außerkrafttretensdatum31.08.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 117/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen. TextARTIKEL 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens