Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen Österreich und Lettland. Es definiert wichtige Begriffe wie „Investition“, „Investor“, „Erträge“ und „Enteignung“.
Was es regelt
- Die Definition von „Investition“, einschließlich beweglicher und unbeweglicher Sachen, Anteilsrechten, Geldansprüchen, Urheberrechten und Konzessionen.
- Die Definition von „Investor“ für natürliche und juristische Personen aus Österreich und Lettland.
- Die Definition von „Erträge“ aus Investitionen.
- Die Definition von „Enteignung“, die auch Verstaatlichung umfasst.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen mit österreichischer oder lettischer Staatsangehörigkeit, die im jeweils anderen Land investieren.
- Juristische Personen oder Personengesellschaften, die nach österreichischem oder lettischem Recht gegründet wurden, ihren Sitz dort haben und im jeweils anderen Land investieren.
Eckpunkte
- Eine „Investition“ umfasst alle Vermögenswerte, wie Eigentum, Anteilsrechte, Geldansprüche, Urheberrechte und Konzessionen.
- Ein „Investor“ ist eine natürliche oder juristische Person aus einem der beiden Länder, die im anderen Land investiert.
- „Erträge“ sind Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- „Enteignung“ schließt Verstaatlichung oder ähnliche Maßnahmen ein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 137/1996Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996,
TypVertrag - Lettland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.05.1996
Außerkrafttretensdatum31.08.2022
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 117/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen.
TextARTIKEL 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b)Litera b
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c)Litera c
Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d)Litera d
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
e)Litera e
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen;
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Republik Österreich
a)Litera a
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
in bezug auf die Republik Lettland
a)Litera a
jede natürliche Person, die den Status eines Staatsangehörigen der Republik Lettland in Übereinstimmung mit deren Gesetzen besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)Litera b
jede juristische Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Lettland geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Lettland hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4)Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am05.08.2022
Gesetzesnummer10007797
DokumentnummerNOR12087594
alte DokumentnummerN5199654114J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.