← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die Teilnahme an Ausschreibungen im Rahmen eines Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kasachstan. Es legt fest, welche Anforderungen an Anbieter gestellt werden dürfen und welche nicht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 125Artikel 125 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 125Teilnahmebedingungen(1)Absatz eins,Die Beschaffungsstelle beschränkt sich bei den Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf die wesentlichen Bedingungen, die sicherstellen, dass ein Anbieter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, über die Finanzkraft verfügt und die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit aufweist, um die betreffende Beschaffung übernehmen zu können. (2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen a)Litera a sieht die Beschaffungsstelle davon ab, die Teilnahme eines Anbieters an einer Ausschreibung an die Bedingung zu knüpfen, dass er von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten hat, b)Litera b darf die Beschaffungsstelle verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Ausschreibungsanforderungen unerlässlich ist, und c)Litera c sieht die Beschaffungsstelle davon ab, die Teilnahme eines Anbieters einer Vertragspartei an einer Ausschreibung an die Bedingung zu knüpfen, dass er von einer Beschaffungsstelle der anderen Vertragspartei bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten hat oder dass er im Gebiet dieser Vertragspartei bereits Erfahrung gesammelt hat, es sei denn, die Erfahrung ist für die Erfüllung der Anforderungen der Ausschreibung unerlässlich. (3)Absatz 3,Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, a)Litera a bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und b)Litera b stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen aufgestellt hatte. (4)Absatz 4,Sofern entsprechende Beweise vorliegen, können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einen Anbieter beispielsweise aus folgenden Gründen ausschließen: a)Litera a Konkurs, b)Litera b unwahre Aussagen, c)Litera c erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträge, d)Litera d rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Straftaten, e)Litera e berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassungen, welche die kaufmännische Integrität des Anbieters in Frage stellen, oder f)Litera f Nichtbezahlung von Steuern. Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222073

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.