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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aufhebung bestimmter älterer Vorschriften bezüglich der Einbringung und Sicherung von Abgaben und legt fest, welche neuen Bestimmungen stattdessen anzuwenden sind.

Was es regelt

  • Die Aufhebung reichsrechtlicher Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, die nach dem 13. März 1938 eingeführt wurden.
  • Die Aufhebung landesrechtlicher Vorschriften, die das Verfahren bei der Einbringung und Sicherung von Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und Gemeinden regeln.
  • Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Abgabenstrafverfahren, wenn ältere Vorschriften darauf Bezug nehmen.

Wen es betrifft

  • Behörden und Organe, die für die Einbringung und Sicherung von Abgaben zuständig sind.
  • Personen und Körperschaften, die Abgaben schulden und von Einbringungs- oder Sicherungsverfahren betroffen sind.

Eckpunkte

  • Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 01.01.1950 wurden spezifische reichsrechtliche Vorschriften aufgehoben, darunter §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung von 1931.
  • Auch die Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung von 1923 und die Beitreibungsordnung von 1923 wurden aufgehoben.
  • Landesrechtliche Vorschriften zur Einbringung und Sicherung von Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und Gemeinden wurden ebenfalls aufgehoben.
  • Die neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch im Abgabenstrafverfahren anzuwenden, wenn die alten Vorschriften auf aufgehobene Bestimmungen verwiesen haben.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 89Paragraph 89 Inkrafttretensdatum01.01.1950 Außerkrafttretensdatum30.06.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 89.Paragraph 89,

(1)Absatz eins,Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben 1.Ziffer eins die nach dem
  1. März 1938 eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über das Verfahren zur Einbringung und Sicherung von Abgaben, insbesondere a)Litera a die §§ 325 bis 380 der Abgabenordnung vom
  2. Mai 1931, Deutsches R. G. Bl. I S. 161;die Paragraphen 325 bis 380 der Abgabenordnung vom
  3. Mai 1931, Deutsches R. G. Bl. I S. 161; b)Litera b die Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom
  4. April 1923, Deutsches R. G. Bl. I S. 259, in der durch Artikel XVI, § 2, der Zweiten Steuernotverordnung vom
  5. Dezember 1923, Deutsches R. G. Bl. I S. 1205, und durch die Verordnungen vom
  6. November 1924, Deutsches R. G. Bl. I S. 755, vom
  7. November 1925, Deutsches R. G. Bl. I S. 387, und vom
  8. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 385, geänderten Fassung;die Verordnung über die Kosten des Mahn- und Zwangsverfahrens nach der Reichsabgabenordnung vom
  9. April 1923, Deutsches R. G. Bl. I S. 259, in der durch Artikel römisch sechzehn, Paragraph 2,, der Zweiten Steuernotverordnung vom
  10. Dezember 1923, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 1205, und durch die Verordnungen vom
  11. November 1924, Deutsches R. G. Bl. I S. 755, vom
  12. November 1925, Deutsches R. G. Bl. I S. 387, und vom
  13. Juli 1941, Deutsches R. G. Bl. römisch eins S. 385, geänderten Fassung; c)Litera c die Beitreibungsordnung vom
  14. Juni 1923, Reichsministerialblatt S.
  15. d)Litera d die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Reichsfinanzverwaltung vom
  16. Oktober 1932, Reichsministerialblatt S.
  17. 2.Ziffer 2 die landesrechtlichen Vorschriften, die bei den durch eigene Organe der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben dieser Körperschaften das bei der Einbringung und Sicherung einzuhaltende Verfahren regeln.
(2)Absatz 2,Soweit die das Abgabenstrafverfahren regelnden Vorschriften der Abgabenordnung auf Bestimmungen Bezug nehmen, die gemäß Abs.
(1), Z. 1, aufgehoben werden, sind die an deren Stelle tretenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes künftig auch im Abgabenstrafverfahren anzuwenden.Soweit die das Abgabenstrafverfahren regelnden Vorschriften der Abgabenordnung auf Bestimmungen Bezug nehmen, die gemäß Abs.
(1), Ziffer eins,, aufgehoben werden, sind die an deren Stelle tretenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes künftig auch im Abgabenstrafverfahren anzuwenden. Zuletzt aktualisiert am26.04.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR12042329 alte DokumentnummerN3194914981T

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