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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wer bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die als Arzneimittel eingestuft sind, im Kleinverkauf abgeben darf. Es legt fest, unter welchen Bedingungen diese Produkte an Endverbraucher verkauft werden können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgrenzungsverordnung 2004 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 122/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2026, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum08.01.2026 Index82/04 Apotheken, Arzneimittel TextAbgabe von Arzneimitteln§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Die in der Anlage angeführten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind und ihre Abgabe nicht gemäß Abs. 2 beschränkt ist, im Kleinverkauf nur abgegeben werdenDie in der Anlage angeführten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen dürfen, sofern diese gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind und ihre Abgabe nicht gemäß Absatz 2, beschränkt ist, im Kleinverkauf nur abgegeben werden 1.Ziffer eins in Apotheken, 2.Ziffer 2 durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Drogisten gemäß § 104 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2003, berechtigt sind, oderdurch Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Drogisten gemäß Paragraph 104, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2003,, berechtigt sind, oder 3.Ziffer 3 durch Gewerbetreibende, die zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Sterilisierung und Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln gemäß § 116 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 berechtigt sind.durch Gewerbetreibende, die zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 oder zur Sterilisierung und Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 berechtigt sind. (2)Absatz 2,Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, bei denen in der Anlage die Abgabe auf „Nur als Bestandteil von Arzneispezialitäten“ beschränkt ist, dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden.Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, bei denen in der Anlage die Abgabe auf „Nur als Bestandteil von Arzneispezialitäten“ beschränkt ist, dürfen, sofern diese gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden. SchlagworteBGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, Zuletzt aktualisiert am16.01.2026 Gesetzesnummer20003255 DokumentnummerNOR40275172

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.