Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wer bestimmte Stoffe oder Zubereitungen, die als Arzneimittel eingestuft sind, im Kleinverkauf abgeben darf. Es legt fest, unter welchen Bedingungen diese Produkte an Endverbraucher verkauft werden können.
Was es regelt
- Die Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen, die als Arzneimittel gelten.
- Die Beschränkung der Abgabe bestimmter Arzneimittel auf Apotheken.
- Die Berechtigungen für Gewerbetreibende zum Verkauf dieser Produkte.
Wen es betrifft
- Apotheken.
- Gewerbetreibende, die als Drogisten berechtigt sind.
- Gewerbetreibende, die zur Herstellung, Abfüllung, Abpackung oder Sterilisierung von Arzneimitteln berechtigt sind.
Eckpunkte
- Stoffe oder Zubereitungen, die in der Anlage aufgeführt und als Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes eingestuft sind, dürfen im Kleinverkauf nur von Apotheken oder bestimmten Gewerbetreibenden abgegeben werden.
- Gewerbetreibende müssen zur Ausübung des Gewerbes der Drogisten gemäß § 104 der Gewerbeordnung 1994 berechtigt sein.
- Gewerbetreibende können auch zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Sterilisierung und Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln gemäß § 116 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 berechtigt sein.
- Stoffe oder Zubereitungen, die in der Anlage als „Nur als Bestandteil von Arzneispezialitäten“ beschränkt sind, dürfen im Kleinverkauf ausschließlich in Apotheken abgegeben werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgrenzungsverordnung 2004
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 122/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2026,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum08.01.2026
Index82/04 Apotheken, Arzneimittel
TextAbgabe von Arzneimitteln§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in der Anlage angeführten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind und ihre Abgabe nicht gemäß Abs. 2 beschränkt ist, im Kleinverkauf nur abgegeben werdenDie in der Anlage angeführten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen dürfen, sofern diese gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind und ihre Abgabe nicht gemäß Absatz 2, beschränkt ist, im Kleinverkauf nur abgegeben werden
1.Ziffer eins
in Apotheken,
2.Ziffer 2
durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Drogisten gemäß § 104 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2003, berechtigt sind, oderdurch Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Drogisten gemäß Paragraph 104, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2003,, berechtigt sind, oder
3.Ziffer 3
durch Gewerbetreibende, die zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Sterilisierung und Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln gemäß § 116 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 berechtigt sind.durch Gewerbetreibende, die zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 oder zur Sterilisierung und Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, bei denen in der Anlage die Abgabe auf „Nur als Bestandteil von Arzneispezialitäten“ beschränkt ist, dürfen, sofern diese gemäß § 1 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden.Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, bei denen in der Anlage die Abgabe auf „Nur als Bestandteil von Arzneispezialitäten“ beschränkt ist, dürfen, sofern diese gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel einzustufen sind, im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden.
SchlagworteBGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
Zuletzt aktualisiert am16.01.2026
Gesetzesnummer20003255
DokumentnummerNOR40275172
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.